Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen den Programmen ist, dass die Förderhöhe bei der Neustarthilfe direkt von dem Umsatz im Referenz- und im Förderzeitraum abhängt, während die Förderhöhe bei der Überbrückungshilfe III zusätzlich an die Höhe der Fixkosten im Förderzeitraum gebunden ist.

Ein Wechsel von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III könnte daher u.a. in Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum höher liegen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen.

Zudem wurde im Rahmen der Überbrückungshilfe III nachträglich die Förderfähigkeit von Investitionen in Digitalisierung eingeführt. Wurden entsprechende Investitionen im Förderzeitraum vorgenommen, könnte ebenfalls ein Wechsel von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III zu einer höheren Förderung führen.

Ein Wechsel von der Überbrückungshilfe III in die Neustarthilfe könnte u.a. in Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum geringer ausfallen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen.

Grundsätzlich hängt die Förderhöhe in beiden Programmen vom Umsatzrückgang im Förderzeitraum ab. Sollte der im Förderzeitraum realisierte Umsatzrückgang von dem erwarteten Umsatzrückgang erheblich abweichen, kann es ebenfalls möglich sein, dass entgegen der ursprünglichen Erwartung das jeweils andere Programm für Antragstellende vorteilhafter ist.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Ein Soloselbständiger erleidet in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils einen Umsatzeinbruch von 60 Prozent. Er hat jeden Monat 1.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Fixkostenziffern Nr. 1 bis 11 (u.a. Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung). Sein Referenzumsatz im entsprechenden Vergleichszeitraum beträgt 12.000 Euro.

Seine bisherige Berechnung zum Vergleich von Neustarthilfe und Überbrückungshilfe ergab:

Die Neustarthilfe beträgt 0,5 x 12.000 Euro = 6.000 Euro.

Die Überbrückungshilfe III beträgt 0,6 x 1.000 Euro x 6 = 3.600 Euro.

Folglich hatte er Neustarthilfe beantragt und erhalten.

Nach Beantragung der Neustarthilfe hat er im Mai 2021 einmalige Investitionen in Digitalisierungsmaßnahmen (laut Fixkostenziffer 17) in Höhe von 5.000 Euro getätigt. Hierdurch kann er zusätzlich 3.000 Euro Überbrückungshilfe III erhalten.

Zudem kann er inzwischen zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in der Überbrückungshilfe III beantragen. Dieser beträgt in diesem Fall für den Monat März 150 Euro, für April 210 Euro, und für Mai und Juni jeweils 240 Euro, zusammen also 840 Euro.

Insgesamt kann er damit 3.600 Euro + 3.000 Euro + 840 Euro = 7.440 Euro Überbrückungshilfe III erhalten.

Es würde sich folglich für ihn lohnen, von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen und nachträglich von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III zu wechseln.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2

Eine Kapitalgesellschaft mit vier Gesellschaftern erleidet in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils einen Umsatzeinbruch von 60 Prozent. Sie hat jeden Monat 10.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Fixkostenziffern Nr. 1 bis 11 (u.a. Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung). Ihr Referenzumsatz im entsprechenden Vergleichszeitraum beträgt 60.000 Euro.

Ihre bisherige Berechnung zum Vergleich von Neustarthilfe und Überbrückungshilfe ergab:

Die Neustarthilfe beträgt 0,5 x 60.000 Euro = 30.000 Euro.

Die Überbrückungshilfe III beträgt 0,6 x 10.000 Euro x 6 = 36.000 Euro, zuzüglich Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 8.400 Euro, also insgesamt 44.400 Euro.

Folglich hatte sie Überbrückungshilfe III beantragt und erhalten.

Durch einen vom Vermieter der Geschäftsräume gewährten Mietnachlass haben sich die Fixkosten entgegen den vorherigen Erwartungen deutlich reduziert. Sie betragen in den Monaten März bis Juni nur noch 1.000 Euro.

Die Überbrückungshilfe beträgt daher nur noch 0,6 x 10.000 Euro x 2 (Januar und Februar) und 0,6 x 1.000 Euro x 4 = 14.400, zuzüglich Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 840 Euro, also insgesamt 15.240 Euro.

Es würde sich folglich für die Kapitalgesellschaft lohnen, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und nachträglich von der Überbrückungshilfe III in die Neustarthilfe zu wechseln.

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