Beispiel 3

An der C-GmbH ist die A-GmbH zu 20 % und die B-GmbH zu 80 % beteiligt. Die A-GmbH ist Alleingesellschafterin der B-GmbH. Zwischen der C-GmbH und A-GmbH besteht eine Organschaft.

Lösung zu Beispiel 3: Bei der Alternative 2 beruht die finanzielle Eingliederung auf der über die B-GmbH vermittelten 80%igen mittelbaren Beteiligung. Die organschaftlichen Abführungsdivergenzen wirken sich auf die steuerlichen Einlagekonten der C-GmbH und der B-GmbH aus – und zwar im Verhältnis der unmittelbaren zur mittelbaren Beteiligungsquote (80/20). Entsprechendes gilt für die steuerlichen Buchwerte der Beteiligungen der A-GmbH an der C-GmbH (20 %) und der B-GmbH (100 %); der steuerliche Buchwert der Beteiligung der B-GmbH an der C-GmbH (80 %) wird jedoch nicht berührt. Ob zwischen der A-GmbH und der C-GmbH eine Organschaft besteht, spielt dafür keine Rolle (vgl. Rz. 34 ff. des BMF-Schreibens).

Keine mittelbare Organschaft liegt hingegen vor, wenn der OT schon aufgrund seiner unmittelbaren Beteiligung an der OG die Mehrheit der Stimmrechte in der OG hat (vgl. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 KStG).[25]

[25] Diese Klarstellung ist erst mit dem JStG 2022 erfolgt.

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