Beispiel 4
Die A-GmbH ist Alleingesellschafterin der B-GmbH, die wiederum 100 % der Anteile an der C-GmbH hält. Es besteht sowohl zwischen der A-GmbH und der B-GmbH als auch zwischen der B-GmbH und der C-GmbH eine Organschaft.
Lösung zu Beispiel 4: Die vorstehend beschriebenen steuerlichen Konsequenzen organschaftlicher Abführungsdivergenzen sind bei einer solchen Kettenorganschaft
- für jedes Organschaftsverhältnis
- gesondert zu ziehen (vgl. Rz. 36 des BMF-Schreibens).
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