Zu den allgemeinen Berufspflichten gehört auch die Vermeidung von Interessenkollisionen. Die bisher in § 6 der Berufsordnung (BOStB) enthaltenen konkretisierenden Regelungen werden durch die Gesetzesnovelle als neue § 57 Abs. 1a und 1b StBerG in das Steuerberatungsgesetz überführt. Zukünftig ist also im Steuerberatungsgesetz geregelt, dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte nicht tätig werden dürfen, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.[1] Außerdem sind Steuerberater und Steuerbevollmächtigte verpflichtet, sofern sie mehrere Auftraggeber in derselben Sache vertreten, diese auf die widerstreitenden Interessen hinzuweisen und nur vermittelnd tätig zu werden.[2]

Der neue § 57 Abs. 1c StBerG enthält Regelungen zu Tätigkeitsverboten in Berufsausübungsgesellschaften. Danach dürfen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die zwar selbst nicht unmittelbar betroffen sind, auch dann grundsätzlich nicht tätig werden, wenn ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter, mit dem sie den Beruf in einer Berufsausübungsgesellschaft ausüben, einem Interessenskonflikt unterliegt. Das Tätigkeitsverbot bleibt bestehen, auch wenn der betreffende Berufsangehörige die Berufsausübungsgesellschaft verlässt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die betroffenen Auftraggeber nach umfassender Information der Tätigkeit zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen.

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