Eine Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist zukünftig nicht mehr Voraussetzung für die Berechtigung zum Führen dieser Bezeichnung. Die Berechtigung zum Führen dieser Bezeichnung knüpft zukünftig ausschließlich an Mehrheitserfordernisse an, die jedoch gegenüber der aktuellen Gesetzeslage verschärft sind. Nach bisher noch geltendem Recht ist nicht erforderlich, dass Steuerberater überhaupt Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft sind. Zulässig ist z. B., dass Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft ausschließlich Rechtsanwälte sind.[1] Auch auf der Geschäftsführungsebene ist keine Mehrheit der Steuerberater erforderlich, Parität reicht.[2]

Zukünftig sind nur Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, zum Führen der Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" berechtigt.[3] Auf die Rechtsform der Berufsausübungsgesellschaft kommt es dabei nicht an. Anders als bisher können daher auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts bei Erfüllen der Mehrheitserfordernisse die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" führen.

 
Hinweis

Bestandsschutz für "Altgesellschaften"

Für vor dem 1.8.2022 anerkannte Steuerberatungsgesellschaften besteht Bestandsschutz.[4] Die bestehende Anerkennung gilt als Anerkennung i. S. v. § 53 StBerG n. F. Dies bedeutet, dass weder eine erneute Anerkennung unter Beachtung der neuen gesetzlichen Regelungen noch eine Anpassung der tatsächlichen Verhältnisse an die neuen gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist, solange im Gesellschafterbestand keine Änderungen erfolgen.[5]

[1] § 50a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 StBerG.
[5] Ruppert, DStR 2021, S. 2090, 2095.

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