Bisher setzt die Anerkennung einer Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft voraus, dass die Steuerberatungsgesellschaft verantwortlich von Steuerberatern geführt wird[1] Auf der Geschäftsführungsebene muss daher nach bisheriger Rechtslage mindestens Parität zwischen Steuerberater-Geschäftsführern und Nicht-Steuerberater-Geschäftsführer bestehen[2] Diese Regelungen sind jedoch auf verfassungsrechtliche Bedenken gestoßen[3], da die Parallelregelungen in der BRAO und der Patentanwaltsordnung durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.1.2014[4] für verfassungswidrig erklärt wurden. Durch das Gesetz zur Neureglung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe wurde daher in all diesen Berufsgesetzen der Grundsatz der verantwortlichen Führung und die sich daraus ergebenden Mehrheitserfordernisse abgeschafft.

Nach § 55b Abs. 3 StBerG n. F. reicht es künftig aus, dass dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in vertretungsberechtigter Zahl angehören.

 
Hinweis

Ausnahme: Steuerberatungsgesellschaften

Als Steuerberatungsgesellschaft darf sich eine Berufsausübungsgesellschaft nur dann bezeichnen, wenn Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind.[5]

Ausnahme: Steuerberatungsgesellschaften

[3] Kämmerer, DStR 2014, S. 669; Singer, DStR Beihefter zu Heft 13 2015, S. 11; Mann, DStR Beihefter 2015, S. 28; Ost, DStR, S. 442; Willerscheid in Kuhls, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl. 2020, § 50 Rn. 4 ff.

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