Bisherige Rechtslage

Bisher differenzieren die gesetzlichen Regelungen im Steuerberatungsgesetz zu gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlüssen zwischen Sozietäten und Partnerschaftsgesellschaften einerseits[1] und Steuerberatungsgesellschaften andererseits[2]. Insbesondere bei den Mehrheitserfordernissen und dem Kreis der zulässigen Gesellschafter bestehen unterschiedliche rechtliche Anforderungen. Bei Steuerberatungsgesellschaften gilt der Grundsatz, dass diese verantwortlich von Steuerberatern zu führen sind[3]. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter, die nicht Steuerberater sind, darf daher die Anzahl der Steuerberater im Vorstand, unter den Geschäftsführern oder unter den persönlich haftenden Gesellschaftern nicht übersteigen[4]. Für Sozietäten und Partnerschaften gilt dieses Mehrheitserfordernis nicht. Hinsichtlich des zulässigen Gesellschafterkreises gilt, dass sich anders als an einer Steuerberatungsgesellschaft an einer Sozietät oder Partnerschaftsgesellschaft auch ausländische Berufsangehörige[5] und Patentanwälte[6] beteiligen können. Bei einer Steuerberatungsgesellschaft können hingegen – anders als bei einer Sozietät und einer Partnerschaftsgesellschaft – besonders qualifizierte Personen nach § 50 Abs. 3 StBerG Gesellschafter sein und einem Geschäftsführungsorgan angehören. Auch in der BRAO und der Patentanwaltsordnung gibt es derzeit noch unterschiedliche Regelungen für Sozietäten/Partnerschaftsgesellschaften einerseits und Rechtsanwaltsgesellschaften/Patentanwaltsgesellschaften andererseits.

Zukünftige Rechtslage

Mit der Neuregelung werden in dem Steuerberatungsgesetz, der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Patentanwaltsgesetz von der Rechtsform unabhängige Regelungen für berufliche Zusammenschlüsse eingeführt. Es wird bei den gesetzlichen Regelungen und Anforderungen nicht mehr zwischen den einzelnen Rechtsformen der beruflichen Zusammenschlüsse differenziert. Alle Gesellschaften, die der beruflichen Zusammenarbeit dienen, werden zukünftig vielmehr unabhängig von der Rechtsform im Gesetz als "Berufsausübungsgesellschaft" bezeichnet.

Die Steuerberatungsgesellschaft ist lediglich eine Variante der Berufsausübungsgesellschaft. Als Steuerberatungsgesellschaft darf sich eine Berufsausübungsgesellschaft nur dann bezeichnen, wenn

  • Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und
  • die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind.[7]
[1] § 56 StBerG.
[5] § 56 Abs. 3 StBerG.
[6] § 56 Abs. 1 StBerG.

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