Neu ist auch der in Rz. 11 Nr. 3 des ATE 2022 vorgesehene Nachweis der Mindestbesteuerung. Rz. 15 des ATE 2022 enthält ein Beispiel zur Mindestbesteuerung.

 

Beispiel

Der Angestellte eines international tätigen Unternehmens im Bereich des Anlagenbaus erhält für seinen 10-monatigen Einsatz zur Inbetriebnahme einer Fabrik im Staat S (kein DBA mit Deutschland) ein Gehalt i.H.v. 110.000 EUR. Die nach dem EStG ermittelten, im Zusammenhang mit der begünstigten Tätigkeit zusammenhängenden WK betragen 10.000 EUR. Seinen Wohnsitz in Deutschland behält er bei. Auf das Gehalt zahlt er in S ausweislich des von ihm vorgelegten Steuerbescheides eine der deutschen ESt entsprechende Steuer i.H.v. umgerechnet 9.000 EUR.

Lösung: Bezogen auf die Einkünfte von 100.000 EUR ergibt sich ein durchschnittlicher Steuersatz von 9 %. Da dieser unter 10 % liegt, findet die Steuerbefreiung hier keine Anwendung. Beachten Sie: Der Arbeitgeber hat im LSt-Abzugsverfahren die Voraussetzungen des ATE 2022 wie bisher lediglich glaubhaft zu machen (ATE 2022 Rz. 17, s. auch die näheren Ausführungen unter 11.).

Rechtsfolge bei fehlendem Nachweis der Mindestbesteuerung: Greifen die Begünstigungen durch den ATE 2022 mangels Vorliegens der Voraussetzungen der Mindestbesteuerung nicht, darf die im Ausland gezahlte Steuer unter den Voraussetzungen des § 34c EStG auf die deutsche ESt angerechnet oder bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden (ATE 2022 Rz. 15).

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