Unverändert geblieben ist der Kreis der steuerpflichtigen Einnahmen aus der begünstigten Auslandstätigkeit (ATE 2022 Rz. 7). Zum begünstigten Arbeitslohn gehören auch folgende steuerpflichtige Einnahmen:

  • Zulagen, Prämien oder Zuschüsse des Arbeitgebers für Aufwendungen des Arbeitnehmers, die durch eine begünstigte Auslandstätigkeit veranlasst sind, oder die entsprechende unentgeltliche Ausstattung oder Bereitstellung durch den Arbeitgeber;
  • Weihnachtszuwendungen, Erfolgsprämien oder Tantiemen;
  • auf den Urlaub entfallender Arbeitslohn – einschließlich eines angemessenen Sonderurlaubs aufgrund einer begünstigten Tätigkeit –, Urlaubsgeld oder Zahlungen als Urlaubsabgeltung;
  • Lohnfortzahlungen aufgrund einer Erkrankung während einer begünstigten Auslandstätigkeit bis zur Wiederaufnahme dieser oder einer anderen begünstigten Tätigkeit oder bis zur endgültigen Rückkehr ins Inland.

Beachten Sie: Die Einnahmen sind nach dem ATE 1983/2022 begünstigt, "soweit sie `für´ eine begünstigte Auslandstätigkeit gezahlt werden". Es kommt also darauf an, wofür der Arbeitslohn gezahlt wird. Nachzahlungen, aber auch Vorschüsse für die Auslandstätigkeit zählen also zum begünstigten Arbeitslohn.

Neu ist die Zuordnung/Aufteilung bei nicht gesonderter Leistung: Für den Fall, dass der begünstigte Arbeitslohn nicht gesondert für die privilegierte Tätigkeit geleistet wird, ist in Rz. 8 des ATE 2022 für VZ ab 2023 ein ausdrücklicher Verweis auf das zuvor schon geltende BMF-Schreiben v. 14.3.2017[21] aufgenommen worden. Genauere Regelungen zur Auslandstätigkeit finden sich in Rz. 26 des vorgenannten BMF-Schreibens:

  • danach sind die Zuflüsse soweit möglich vorrangig der begünstigten oder nicht begünstigten Tätigkeit zuzuordnen; direkt der privilegierten Auslandstätigkeit zuordenbar sind für den Einsatz im Ausland gewährte Zulagen, Prämien und Zuschüsse des Arbeitgebers für Aufwendungen des Arbeitnehmers; Entsprechendes gilt für derartige Zuflüsse, soweit sie für die nicht begünstigte Inlandstätigkeit gewährt werden,
  • ansonsten (bei nicht zuordenbaren Vorteilen und v.a. bei Weihnachtszuwendungen, Urlaubsgeld und Tantiemen sowie bei Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung) ist nach Rz. 15 f. des BMF-Schreibens v. 14.3.2017[22] grds. nach dem Anteil an den Gesamtarbeitstagen im Beschäftigungszeitraum des VZ aufzuteilen.

Abzugsverbote: Unverändert zur vorherigen Rechtslage ist in Rz. 9 des ATE 2022 bestimmt, dass für mit dem begünstigten Arbeitslohn in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Aufwendungen die Abzugsverbote gem. § 3c Abs. 1 EStG und § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Halbs. 1 EStG gelten. Beachten Sie: Dementsprechend darf der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem begünstigten Arbeitslohn stehende Werbungskosten und Sonderausgaben (insbesondere Reisekosten wegen vorübergehender Auswärtstätigkeit und Vorsorgeaufwendungen) grds. nicht abziehen. Umgekehrt ist bei folgerichtiger Anwendung der Regelung der WK-Ersatz ebenso steuerfrei.

[21] BMF v. 14.3.2017 – IV C 5 - S 2369/10/10002 – DOK 2017/020484, BStBl. I 2017, 473 = EStB 2017, 148 (Hartman).
[22] BMF v. 14.3.2017 – IV C 5 - S 2369/10/10002 – DOK 2017/020484, BStBl. I 2017, 473 = EStB 2017, 148 (Hartman).

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