Auch die Frage, ob im Falle eines gescheiterten Erwerbs von Anteilen der Vorsteuerabzug der Holding aus bezogenen Beratungsleistungen anlässlich des geplanten Erwerbs zu gewähren ist, ist mittlerweile durch den EuGH geklärt.[30] Eine Gesellschaft, die im Rahmen eines geplanten Erwerbs von Anteilen einer anderen Gesellschaft bereits vorbereitende Handlungen in der Absicht vornimmt, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, die darin bestehen soll, in die Verwaltung dieser Gesellschaft einzugreifen, ist unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung zum sog. "erfolglosen Unternehmer" bereits als Steuerpflichtiger anzusehen.[31] Das Vorsteuerabzugsrecht besteht aber auch, wenn die beabsichtigte wirtschaftliche, vorsteuerunschädliche Tätigkeit später nicht ausgeübt wird,[32] zumal auch die Ausgaben für den (erfolglosen) Erwerb der Anteile unmittelbar und direkt mit der wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen.
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