Ausgehend von der oben unter I.1 dargestellten Sichtweise, dass Eingriffe einer Holdinggesellschaft in die Verwaltung von Gesellschaften, an denen sie Beteiligungen erworben hat, eine der Mehrwertsteuer unterliegende wirtschaftliche Tätigkeit darstellen können, kann die Vorsteuer, die für die Kosten des Erwerbs dieser Leistungen anfallen, daher grundsätzlich vollständig abgezogen werden. Soweit also Leistungen gegen Entgelt erbracht werden, ist eine Aufteilung und entsprechende Zuordnung bei einer Führungs- bzw. Funktionsholding nicht (mehr) erforderlich.[25] Gleiches gilt für das Halten der Beteiligung.[26]

Ausnahmen hiervon liegen nur dann vor, wenn die (nachgelagerten) Tätigkeiten der Holding den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausschließen,[27] z.B. wenn es sich um steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 8 ff. UStG[28] handelt oder aber nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen.[29]

[25] Sterzinger, UStB 2018, 260.
[26] von Streit/Streit, UStB 2016, 280.
[27] Fraglich ist weiterhin, ob dies auch bei nur geringfügigen Leistungen der Holding gilt bzw. wenn ein krasses Missverhältnis zwischen den Eingangs- und Ausgangsumsätzen besteht (s. dazu auch Grebe/Raudszus, Ubg 2019, 41; Abschn. 15.22 Abs. 1 Satz 4 UStAE). Nach Auffassung des EuGH scheint die Höhe des Entgelts jedoch ohne Bedeutung für den Vorsteuerabzug (EuGH v. 5.7.2018 – C-320/17 – Marle Participations, UR 2018, 762 Rz. 40). Ob der BFH dieses Kriterium in seinem Urteil vom 12.2.2020 (XI R 24/18) in der Rz. 61 verworfen hat, indem er klarstellt, dass die allgemeinen Aufwendungen unabhängig vom Ergebnis der Wirtschaftstätigkeit der Holding zum Vorsteuerabzug berechtigen, bleibt daher abzuwarten.
[28] Z.B. steuerfreie Kreditumsätze i.S.v. § 4 Nr. 8 UStG, wobei hier gem. § 15 Abs. 5 Nr. 3 UStG i.V.m. § 43 UStDV bestimmte Vereinfachungsregelungen greifen (s. dazu Fleckenstein-Weiland in Wäger, UStG, 2. Aufl., § 15 Rz. 353).
[29] EuGH v. 8.11.2018 – C-502/17 – C&D Foods Acquisition, UR 2018, 966 Rz. 37 und 39.

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