Ausgehend von der oben unter I.1 dargestellten Sichtweise, dass Eingriffe einer Holdinggesellschaft in die Verwaltung von Gesellschaften, an denen sie Beteiligungen erworben hat, eine der Mehrwertsteuer unterliegende wirtschaftliche Tätigkeit darstellen können, kann die Vorsteuer, die für die Kosten des Erwerbs dieser Leistungen anfallen, daher grundsätzlich vollständig abgezogen werden. Soweit also Leistungen gegen Entgelt erbracht werden, ist eine Aufteilung und entsprechende Zuordnung bei einer Führungs- bzw. Funktionsholding nicht (mehr) erforderlich.[25] Gleiches gilt für das Halten der Beteiligung.[26]
Ausnahmen hiervon liegen nur dann vor, wenn die (nachgelagerten) Tätigkeiten der Holding den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausschließen,[27] z.B. wenn es sich um steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 8 ff. UStG[28] handelt oder aber nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen.[29]
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