Der Begriff der Allgemeinheit wurde geschärft. Der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, darf nicht fest bzw. abgeschlossen sein. Die Zugehörigkeit zu einer Familie oder der Belegschaft eines Unternehmens als Abgrenzungskriterium steht dem entgegen.

1. Förderung der Allgemeinheit – Golfsport

Anlässlich eines Urteils des FG Berlin-Brandenburg v. 7.10.2020 – 8 K 8260/16, Rev. anhängig, Az. d. BFH: V R 43/20, stand die Gebührenordnung eines als gemeinnützig errichteten Golfclubs auf dem Prüfstand. Darin war neben dem jährlichen Mitgliederbeitrag die Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr sowie die Zahlung einer einmaligen Investitionsumlage für Neumitglieder vorgesehen. Das FA versagte die Gemeinnützigkeit rückwirkend für zehn Jahre, weil mit einem zusätzlichen Eintrittsgeld von 20.000 EUR, das Neumitglieder überwiegend als (nach Ansicht des FA unfreiwillige) Spenden überwiesen hatten, gerechnet worden sei. Die Klage beim FG war erfolgreich. Es legte die höchstrichterliche Maßgabe zugrunde, dass jedermann der Zugang zur Körperschaft eröffnet sei, wenn sich die Mitglieder zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellten. Allein die Kostspieligkeit des Sports und die absolute Höhe der Beiträge stehe dem nicht entgegen. Sie sei zu den jeweiligen Aufwendungen und Leistungen des Vereins ins Verhältnis zu setzen. Zudem erkannte das Gericht im Streitfall keinen Leistungszwang der potentiellen Mitglieder, bei denen im Wege von Mitgliederrundschreiben um Spenden geworben wurde. Der Gesetzgeber habe nicht nur den Breitensport als förderungswürdig normiert. Beim Golfsport falle – vergleichbar dem Segel- und Motorsport oder Fliegen – der Ausschnitt der Allgemeinheit nur enger aus.

2. Förderung der Allgemeinheit – Kinderbetreuung

Das FG Düsseldorf hat am 28.10.2019 das Ausschlusskriterium der "Betriebszugehörigkeit" bejaht (FG Düsseldorf v. 28.10.2019 – 6 K 94/16 K, GmbHR 2021, 103). Eine gemeinnützige GmbH hatte mit Bezug auf die von ihr betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen Verträge mit anderen Unternehmen geschlossen und Betreuungsplätze angeboten. Das Gericht sah hier eine fest abgeschlossene Personengruppe und einen Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot gem. § 56 AO. Die Unterhaltung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolge nicht um des gemeinnützigen Zwecks willen (z.B. zur Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der gemeinnützigen Aufgabe), sondern stelle einen davon losgelösten oder gar den Hauptzweck der Betätigung dar. Auch sei keine Mildtätigkeit gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 AO gegeben, dem stehe die marktübliche Honorierung entgegen. Die Revision ist anhängig (Az. d. BFH: V R 1/20). Hier dürfte zur Diskussion stehen, dass die Kinder selbst keine unmittelbaren Betriebszugehörige sind. Kinderbetreuung dient vielmehr der Heranbildung zu Mitgliedern der Gesellschaft. Anlässlich des künftigen Revisionsurteils könnte auch eine Reaktion des Gesetzgebers erforderlich werden, etwa in der AEAO, durch eine Gleichstellung von betrieblichen bzw. betriebsnahen und sonstigen Betreuungseinrichtungen (Vielwerth, DStR 2021, 776).

3. Ausschließlichkeit

Nimmt eine gemeinnützige Körperschaft Änderungen in der Satzung vor, ist hinsichtlich der steuerlichen Konsequenzen nach dem Urteil des BFH v. 23.7.2020 maßgeblich auf das zivilrechtliche Wirksamwerden der Satzungsänderung abzustellen, also auf die Eintragung im Vereinsregister (BFH v. 23.7.2020 – V R 40/18, BStBl. II 2021, 3 = ErbStB 2020, 348 [Günther]). Erfolgt vorzeitig eine Änderung der tatsächlichen Geschäftsführung an die Neufassung der Satzung, erfüllt dies die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot gem. § 56 AO und es droht der Entzug der Gemeinnützigkeit.

Beraterhinweis Das Schreiben des BMF v. 9.4.2020 – IV C 4 - S 2223/19/10003:003, BStBl. I 2020, 498 = EStB 2020, 126 (Günther), lässt allerdings eine COVID-19-Pandemie-bedingte Ausnahme zu, wenn über die Satzungszwecke hinausgehend auch Tätigkeiten zur Eindämmung der Pandemie erfolgen sollten. Es erfolgte eine Verlängerung des Anwendungsbereichs bis zum 31.12.2021 durch das Schreiben des BMF v. 18.12.2020 – IV C 4 - S 2223/19/10003:006, BStBl. I 2021, 57 = EStB 2021, 77 [Günther].

4. Gemeinnützigkeit und umsatzsteuerliche Organschaft

Der BFH erkannte die Gemeinnützigkeit einer Tochtergesellschaft als hinderlich für die Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft, sie stehe der erforderlichen Eingliederung entgegen, BFH v. 27.2.2020 – V R 10/18, BFH/NV 2020, 1246 = AO-StB 2020, 343 (Gersch). Die tatsächliche Geschäftsführung der gemeinnützigen Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und nicht auf die Zwecke des potentiellen Organträgers, sofern dieser nicht "dieselben" steuerbegünstigten Zwecke verfolgt. Insbesondere die für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche organisatorische Eingliederung ist in dieser Konstellation problematisch. Sie liegt nur dann vor, wenn der Organträger die Organschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht und seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann (Abschn. 2.8 Abs. 7 Satz 2 UStAE).

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