Zusammenfassung

 
Begriff

Eine GmbH oder eine UG kann für gewerbliche, gewinnorientierte, aber auch für gemeinnützige Zwecke begründet werden. Dazu müssen die Vorschriften eingehalten werden, die für gemeinnützige Organisationen gelten. Auch die steuerlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn die GmbH die Steuerbegünstigungen für gemeinnützige Unternehmen in Anspruch nehmen will.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 52 AO, § 55 AO und § 10 EStG.

1 Gemeinnützige Gesellschaftszwecke

Eine als gemeinnützig anerkannte GmbH ist weitgehend steuerbefreit. Daneben ergeben sich Vergünstigungen im Bereich der Erbschaft-, Grundstück-, und Umsatzsteuer. Von besonderer Bedeutung ist auch der Spendenabzug für Dritte gemäß § 10b EStG.

Um Gemeinnützigkeit zu erlangen, muss eine GmbH steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung (AO) verfolgen. Dort heißt es, dass eine Körperschaft dann gemeinnützige Zwecke verfolgt, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. § 52 Abs. 2 Satz 2 AO legt fest:

Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, z. B. Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.

Als gemeinnützige Gesellschaftszwecke kommen nach insbesondere infrage:

  • Wissenschaft und Forschung
  • Kunst- und Kulturförderung
  • Umwelt- und Landschaftsschutz
  • Sport
  • Jugend- oder Altenhilfe

Ein oder mehrere solcher Gesellschaftszwecke müssen deutlich im Gesellschaftsvertrag zum Gegenstand der GmbH beschrieben sein. Um die steuerlichen Vergünstigungen zu erreichen, muss die Tätigkeit der GmbH auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit gerichtet sein. Der Kreis der geförderten Personen darf daher nicht abgeschlossen sein.

Im Gesellschaftsvertrag muss darüber hinaus in einer Klausel festgelegt werden, dass die Mittel der GmbH allein für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.[1] Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile erhalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO). Auch muss der Gesellschaftsvertrag eine Regelung darüber enthalten, was mit dem Geschäftsanteil bei Ausscheiden eines Gesellschafters oder Auflösung der Gesellschaft geschieht. Der Gesellschafter darf dabei nicht mehr zurückerhalten, als er als Einlage geleistet hat (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 und Abs. 2 Nr. 2 AO).

Die GmbH darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Insbesondere dürfen keine überhöhten Geschäftsführervergütungen bezahlt werden.

 
Praxis-Beispiel

Die Maserati-Affäre

Eine unverhältnismäßig hohe Vergütung kann auch in der Ausstattung bestehen, z. B. durch die Stellung eines überdimensionierten Dienstwagens. So nutzte ein Geschäftsführer in Berlin einer GmbH für Jugendhilfe mehrere Luxusdienstwagen, darunter einen Maserati, was zur steuerlichen Aberkennung der Gemeinnützigkeit und nachfolgend zur Insolvenz der GmbH führte, weil sie keine öffentlichen Mittel mehr erhielt bzw. die Steuern nicht mehr nachentrichten konnte.

Bei einer Auflösung der GmbH ist es notwendig, dass Teile des Gesellschaftsvermögens auch für einen Zeitraum nach der Auflösung bzw. nach Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes gebunden werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 61 AO).

[1] S. Gilberg, Die gemeinnützige GmbH in der notariellen Praxis, RNotZ 2020, 193.

2 Gestaltung eines gemeinnützigen Gesellschaftsvertrags

Neben den zwingenden Mindestinhalten des Gesellschaftsvertrags (Firma, Sitz, Gegenstand, Stammkapital, Stammeinlagen, Gesellschafter laut § 3 GmbHG) sind bei der Gestaltung einer gemeinnützigen GmbH-Satzung zusätzliche Regelungen zu berücksichtigen. Hierbei enthält die Anlage 1 zu § 60 AO die aus steuerlichen Gründen notwendigen Bestimmungen. Daneben sind Regelungen insbesondere zur Kontinuität der Gesellschafterzusammensetzung durch die Begründung von Abtretungsverboten oder Einziehungs- oder Vorkaufsrechten und die Berücksichtigung des Todesfalls einzelner Gesellschafter zu bedenken. Auch die Einrichtung eines Beirats ist für die gemeinnützige GmbH sinnvoll. Die Geschäftsführergehälter müssen angemessen sein, im Ergebnis ist das Gesellschaftsvermögen den gemeinnützigen Zwecken gewidmet.

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