Die neue § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 26 AO regelt die "Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nicht bestattungspflichtige Kinder und Föten" und trägt dem Umstand Rechnung, dass Kommunen zunehmend privaten Körperschaften den Betrieb von Friedhöfen gestatten (Beleihung) und Landesbestattungsgesetze die Bestattung von sog. "Sternenkindern" erschweren (BR-Drucks. 503/20 (Beschluss), v. 9.10.2020, S. 60).

Abzugrenzen ist diese Zweckrichtung von der Hilfestellung für Bedürftige und der Seelsorge für Angehörige, die der Mildtätigkeit nach § 53 AO zuzuordnen sind.

Die Beleihung mit einer hoheitlichen Aufgabe schließt das Vorliegen eines Zweckbetriebes nicht notwendigerweise aus (FG Berlin-Brandenburg v. 18.6.2020 – 10 K 10264/15, Rev. anhängig, Az. d. BFH: V R 26/20 – betr. Gemeinnützigkeit der Abnahme von Jägerprüfungen).

Beraterhinweis Die jeweilige Fördertätigkeit – auch im Hinblick auf die erweiterten gemeinnützigen Zwecke – sollte grundsätzliche erst dann realisiert werden, wenn sie in der Satzung festgeschrieben ist sowie die Eintragung im Vereinsregister bzw. des geänderten Gesellschaftsvertrags im Handelsregister erfolgt sind. Zuletzt unterstrich der BFH mit Urteil v. 23.7.2020, dass eine vorzeitige Fördertätigkeit aufgrund Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen kann (BFH v. 23.7.2020 – V R 40/18, BStBl. II 2021, 3 = ErbStB 2020, 348 [Günther]).

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