Leitsatz

* Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Bundesländern tritt an die Stelle des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes, um den die Summe des Gewinns und der Hinzurechnung gem. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG pauschal um 1,2?% zu kürzen ist, der gem. § 125 Abs. 2, § 126 Abs. 2 BewG ermittelte Ersatzwirtschaftswert. Dieser Ersatzwirtschaftswert kann der Berechnung des Vomhundertsatzes aber nur insoweit zugrunde gelegt werden, als er sich auf solchen Grundbesitz bezieht, der zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört. Bei Einbeziehung von angepachteten Flächen ist der Wert aufzuteilen.

* Leitsatz nicht amtlich

 

Normenkette

§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG , § 125 Abs. 2 BewG , § 126 BewG

 

Sachverhalt

Die Klägerin – eine GmbH – war in den neuen Bundesländern auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig. Sie betrieb ihr Unternehmen im Wesentlichen auf gepachteten Flächen, deren Einbeziehung sie in die Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG begehrt. Das FA lehnte dies ab. Es kürzte den Gewinn aus Gewerbebetrieb lediglich um jenen (geschätzten) Teil des Ersatzwirtschaftswerts gem. § 125 Abs. 2 BewG, der auf den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz entfiel.

Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte das FG: An die Stelle der Einheitswerte des Betriebsvermögens trete in den neuen Bundesländern ein Ersatzwirtschaftswert gem. § 125 Abs. 2 BewG, welchem gem. § 126 Abs. 2 BewG auch für die GewSt Bedeutung zukomme. Hiernach sei folglich auch die pauschale Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG vorzunehmen, allerdings nur, soweit der Ersatzwirtschaftswert sich auf Grundbesitz des Betriebsvermögens erstrecke.

Beziehe er auch angepachtete Flächen mit ein, so sei er entsprechend aufzuteilen, ggf. im Schätzwege. Denn Pachtflächen gehörten nicht zum Betriebsvermögen des Pächters. Sie rechtfertigten auch nach Sinn und Zweck der Kürzung keine Einbeziehung in dieselbe, weil der Pächter die Pacht als BA abziehen dürfe. Zweck der pauschalen Kürzung sei aber die Gleichbehandlung eigener und angepachteter Flächen.

 

Hinweis

In den neuen Bundesländern existieren keine Einheitswerte des Betriebsvermögens. Stattdessen sind bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Ersatzwirtschaftswerte nach Maßgabe von § 125 Abs. 2 BewG zu ermitteln, in erster Linie für Zwecke der GrSt (§ 125 Abs. 1 BewG), aber auch der GewSt (§ 125 Abs. 2 BewG). Hiernach ist konsequenterweise auch der Vomhundertsatz von 1,2 bei der pauschalen Gewerbeertragskürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG zu errechnen. Nun umfasst der Ersatzwirtschaftswert allerdings kraft Gesetzes nicht nur eigenen Grundbesitz des Betriebs, sondern auch angepachtete Flächen. Diesen gebührt die Kürzung indes nicht, weil ja der Pächter die gezahlte Pacht schon als BA abziehen kann. Deshalb muss der Ersatzwirtschaftswert aufgeteilt werden.

Das entsprach der bisherigen Rechtsprechung des FG des Landes Brandenburg (vgl. EFG 2000, 184; 2000, 886). Der BFH hat das bestätigt. Sie müssen dies also hinnehmen, sollten allerdings auf einen möglichst sachgerechten Aufteilungsmaßstab achten!

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.5.2002, I R 63/01

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