Zusammenfassung

 
Überblick

Wenn ein Betrieb neue Mitarbeiter anwirbt und einstellt, spielen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes von Anfang an eine Rolle. Schon bei der Auswahl von Bewerbern sollten die Kriterien berücksichtigt werden, die für sicheres und gesundes Arbeiten relevant sind, um ein möglichst erfolgreiches und lang andauerndes Arbeitsverhältnis zu ermöglichen.

Tritt der neue Mitarbeiter seine Stelle an, muss der Arbeitgeber neben vielen anderen organisatorischen und fachlichen Themen auch Pflichtaufgaben im Arbeitsschutz abdecken, z. B. Unterweisungen und Vorsorgeuntersuchungen. Der Neueinsteiger sollte in der gesamten Einarbeitungsphase intensiv durch Vorgesetzte und Kollegen begleitet werden, um ihn mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten, Strukturen und Zielen vertraut zu machen, die ihm in seinem neuen Betrieb begegnen. Denn Arbeitsschutzstandards und Sicherheitskultur sind in Betrieben nicht einheitlich. Auf diese Weise kann selbst ein berufserfahrener Neueinsteiger ein relevantes Sicherheitsrisiko darstellen, wenn er im schlechtesten Fall mit geringem Sicherheitsbewusstsein in ein Unternehmen oder eine Abteilung eintritt und nicht geeignet begleitet wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

n vielen Vorschriften, in denen Unterweisungspflichten verankert sind, wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass Beschäftigte vor Aufnahme einer Tätigkeit zu unterweisen sind, z. B. in Abschn. 2.3.1 DGUV-R 100-001: "Anlässe für eine Unterweisung sind z. B. Einstellung oder Versetzung … Die Unterweisung der Versicherten hat in allen Fällen vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen." Ähnliche Regelungen gibt es u. a. in § 12 Arbeitsschutzgesetz, § 14 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung, § 14 Biostoffverordnung.

Auch bestimmte Tauglichkeits- und die Vorsorgeuntersuchungen müssen für neue Mitarbeiter gewährleistet sein (z. B. Strahlenschutzverordnung, ArbMedVV).

1 Vor der Einstellung

Je besser ein Mitarbeiter mit seinen Möglichkeiten und Kompetenzen zu seiner neuen Arbeitsstelle und den anfallenden Tätigkeiten passt, desto geringer ist das Risiko, dass es zu gesundheitlichen Problemen oder Sicherheitsrisiken kommt. Anders herum betrachtet steigt dadurch ebenfalls die Wahrscheinlichkeit, dass das Arbeitsverhältnis lange gehalten und effektiv gestaltet werden kann. Daher ist wesentlich, schon im Rahmen des Einstellungsverfahrens Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen.

1.1 Fachliche Qualifikation, Aus- und Weiterbildung

In jedem Einstellungsverfahren ist der Arbeitgeber bestrebt, einen neuen Mitarbeiter zu rekrutieren, der möglichst exakt die fachlichen Anforderungen erfüllt. Daher ist es selbstverständlich, dass die der Tätigkeit entsprechenden Ausbildungsabschlüsse und ggf. weitere Qualifikationen im Auswahlverfahren nachgewiesen werden müssen. Eine gute fachliche Qualifikation ist auch Grundlage und Bedingung für umsichtiges und verantwortungsvolles Verhalten im Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Einige berufliche Qualifikationen haben besondere Relevanz in sicherheitstechnischer Sicht. Dabei geht es um Ausbildungsnachweise, die nicht ohne Weiteres durch betriebliche Einarbeitung ersetzt werden können und deren Fehlen im Schadensfall schwerwiegende rechtliche Folgen haben kann, z. B.

  • Gabelstaplerausbildung: Ohne eine regelgerechte praktische und theoretische Fahrausbildung darf der Arbeitgeber einen Beschäftigten nicht mit dem Führen eines Flurförderzeugs beauftragen. Da eine solche Ausbildung einen Aufwand von mehreren Tagen zzgl. Kurskosten erfordert, ist sie bei entsprechenden Tätigkeitsanforderungen in der Bewerbungsphase durchaus relevant. Dessen ungeachtet müssen aber auch ausgebildete Fahrer im neuen Betrieb vor Ort dokumentiert eingewiesen werden.
  • Führerscheine nach Fahrerlaubnisverordnung: Seit der Neugliederung des Führerscheinwesens vor einigen Jahren muss davon ausgegangen werden, dass jüngere Bewerber mit Pkw-Führerschein nicht mehr automatisch Anhängergespanne oder Fahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht führen dürfen. Das ist zu berücksichtigen, wenn im Tätigkeitsprofil der Stelle Fahraufgaben eine Rolle spielen.
  • Gefahrguttransport: Wenn Gefahrguttransporte anfallen, die nicht unter die entsprechenden Kleinmengenregelungen fallen, ist die Bescheinigung für Fahrer von Gefahrstofftransporten nach Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) erforderlich.
  • Tragen von persönlicher Schutzausrüstung: Wenn regelmäßig Atemschutz getragen werden muss, sind ab einer gewissen Geräteklasse (schwerer Atemschutz) nicht nur besondere Vorsorgeuntersuchungen fällig, sondern auch eine entsprechende aufwendige praktische Ausbildung (z. B. bei Mitarbeitern in abwassertechnischen Einrichtungen, bei Wartungstrupps oder im Spezialanlagenbau sowie u. U. im Rettungswesen).

    Ähnliches gilt auch für das Tragen von Schutzausrüstung gegen Absturz, z. B. in Bau- und Montagebetrieben, in der Gebäudereinigung oder in Logistikbetrieben mit Hochregalanlagen.

1.2 Berufserfahrung

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass berufserfahrene Mitarbeiter mit möglichen Risiken des Berufsfeldes besser vert...

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