Ein umweltschonender Beitrag, der den CO2-Ausstoß deutlich verringert, ist in jedem Fall der Einsatz von Diensträdern im Straßenverkehr. Dementsprechend sieht das Steuerrecht auch eine umfassende Vergünstigung für die betriebliche Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes (sog. Diensträder) beim Arbeitnehmer vor. Mitarbeiterprogramme, die für die Belegschaft die kostenlose Nutzung von Fahrrädern zum Gegenstand haben, sind aus diesem Grund für eine nachhaltige Mobilität im Betrieb besonders attraktiv. Sie eröffnen dem Unternehmen die gleichzeitige Möglichkeit, zusätzliche (steuer- und beitragsfreie) Lohnanreize zu schaffen. Besonders interessant ist, dass es aus lohnsteuerlicher Sicht keinen Unterschied macht, ob die Diensträder ausschließlich für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte oder auch für die Privatnutzung in der Freizeitgestaltung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

Bewertung des geldwerten Vorteils

Bei E-Bikes ist zu unterscheiden, ob sie verkehrsrechtlich als Fahrrad oder als Kraftfahrzeug einzustufen sind. E-Bikes, für die ein Kennzeichen und eine Versicherung für die Zulassung zum Straßenverkehr benötigt werden, gelten als Kraftfahrzeuge i. S. d. Straßenverkehrsordnung. Hierunter fallen Elektrofahrräder (sog. S-Pedelecs), deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt. Für sie gelten dieselben Regeln wie für das Auto. Auch der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung betrieblich überlassener S-Pedelecs berechnet sich punktgenau nach den Regeln der Dienstwagenbesteuerung, also insbesondere nach der 1-%-Methode. Die vom Bruttolistenpreis bei E-Autos zulässigen Kürzungen um 50 % bzw. 75 % gelten in gleicher Weise.[1]

Ist das Dienst-E-Bike als Fahrrad einzuordnen, d. h. keine Kennzeichenpflicht und keine Versicherungspflicht, ist der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes zur Förderung einer umweltfreundlichen Mobilität lohnsteuer- und beitragsfrei.[2] Voraussetzung ist, dass er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.[3] Die Steuer- und Beitragsbefreiung gilt bei Beachtung der Zusätzlichkeitsvoraussetzung auch bei geleasten (Elektro-)Fahrrädern.

Werden die (Elektro-)Fahrräder unter Anrechnung der Leasingraten auf das bisherige Gehalt dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt, ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen. Entgeltumwandlungen sind nicht begünstigt. Für diese Fälle gilt die vereinfachte Berechnung mit einem monatlichen 1–%-Durchschnittswert.[4] Wie beim Dienstwagen darf die Bemessungsgrundlage auf ein Viertel der unverbindlichen Brutto-Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs bzw. Großhändlers gekürzt werden, die sich nach Abrundung auf volle 100 EUR ergibt.[5] Anders als beim Dienstwagen umfasst der 1-%-Durchschnittswert für das (Elektro-)Dienstfahrrad auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sodass die Erfassung eines zusätzlichen Vorteils entfällt. Eine 100-prozentige Privatnutzung steht der vereinfachten Bewertung mit dem monatlichen 0,25-%-Durchschnittswert nicht entgegen.

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Keine Anrechnung auf Entfernungspauschale

Die steuerfreie Vorteilsgewährung wird nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet. Sie wird gesetzlich auch bei Benutzung für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ausdrücklich ausgeschlossen. Fährt der Arbeitnehmer mit dem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstrad zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann er zusätzlich zur Steuerfreiheit die Entfernungspauschale in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

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