"Abgestuftes Verfahren": Die Möglichkeit des Erlasses eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Für ein ermessensgerechtes qualifiziertes Mitwirkungsverlangen dürfte nach der Vorstellung der Entwurfsverfasser insb. maßgeblich sein, wie kooperativ der Steuerpflichtige sich während der laufenden Betriebsprüfung verhalten hat. Nach § 200a Abs. 1 S. 2 AO-E soll eine "weitergehende Begründung" des Mitwirkungsverlangens nicht erforderlich sein, wenn die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens hingewiesen hat und der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten dennoch nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Hieraus wird deutlich, dass die Entwurfsverfasser ein "abgestuftes Verfahren" vor Augen hatten, in dem auf der ersten Stufe ein einfaches Mitwirkungsverlangen nach § 200 Abs. 2 AO an den Steuerpflichtigen gerichtet wird. Kommt der Steuerpflichtige diesem Mitwirkungsverlangen nicht nach, ist auf der nächsten Stufe ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen anzudrohen. Wirkt der Steuerpflichtige weiterhin nicht mit, kann ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen ergehen.

Beachten Sie: Werden von vornherein nach § 199 Abs. 2 AO-E im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für die Mitwirkung nach § 200 AO festgelegt und diese Rahmenbedingungen vom Steuerpflichtigen erfüllt, hat nach § 199 Abs. 2 AO-E ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO-E zu unterbleiben.

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