Eine wesentliche Verschärfung der steuerlichen Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen bringt das sog. qualifizierte Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO-E mit sich. Es knüpft an die in § 200 AO geregelten allgemeinen Mitwirkungspflichten in der Betriebsprüfung an. § 200a Abs. 1 AO-E definiert das qualifizierte Mitwirkungsverlangen als "Aufforderung zur Mitwirkung durch ein schriftlich oder elektronisch zu erteilendes Mitwirkungsverlangen mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356 AO". Hierdurch wird zunächst verdeutlicht, dass es sich bei dem qualifiziertes Mitwirkungsverlangen um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 118 AO handelt. Bei der Einforderung allgemeiner Mitwirkungspflichten durch den Prüfer nach § 200 AO kann die Abgrenzung zwischen einem rechtsbehelfsfähigen Verwaltungsakt und einem schlichten Verwaltungshandeln im Einzelfall schwierig sein (hierzu ausf. Peters in Hruschka/Peters/von Freeden, Steuerliche Betriebsprüfung, Rz. 1.818 ff.). § 200a Abs. 1 AO-E schafft hier Rechtssicherheit. Diese Rechtssicherheit ist mit Blick auf die Rechtsfolgen, die § 200a AO in Gestalt eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes und eines möglichen Zuschlags hierzu bei einem nicht oder nicht vollständig erfüllten Mitwirkungsverlangen vorsieht, auch zwingend erforderlich. Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen ist gem. § 200a Abs. 1 S. 4 AO-E grundsätzlich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe zu erfüllen.

Ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen hat zu unterbleiben, wenn der Prüfer gem. § 199 Abs. 2 S. 4 AO-E im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für die Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 200 AO festgelegt hat und der der Steuerpflichtige diese Rahmenbedingungen erfüllt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge