Eine wesentliche Verschärfung der steuerlichen Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen bringt das sog. qualifizierte Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO-E mit sich. Es knüpft an die in § 200 AO geregelten allgemeinen Mitwirkungspflichten in der Betriebsprüfung an. § 200a Abs. 1 AO-E definiert das qualifizierte Mitwirkungsverlangen als "Aufforderung zur Mitwirkung durch ein schriftlich oder elektronisch zu erteilendes Mitwirkungsverlangen mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356 AO". Hierdurch wird zunächst verdeutlicht, dass es sich bei dem qualifiziertes Mitwirkungsverlangen um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 118 AO handelt. Bei der Einforderung allgemeiner Mitwirkungspflichten durch den Prüfer nach § 200 AO kann die Abgrenzung zwischen einem rechtsbehelfsfähigen Verwaltungsakt und einem schlichten Verwaltungshandeln im Einzelfall schwierig sein (hierzu ausf. Peters in Hruschka/Peters/von Freeden, Steuerliche Betriebsprüfung, Rz. 1.818 ff.). § 200a Abs. 1 AO-E schafft hier Rechtssicherheit. Diese Rechtssicherheit ist mit Blick auf die Rechtsfolgen, die § 200a AO in Gestalt eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes und eines möglichen Zuschlags hierzu bei einem nicht oder nicht vollständig erfüllten Mitwirkungsverlangen vorsieht, auch zwingend erforderlich. Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen ist gem. § 200a Abs. 1 S. 4 AO-E grundsätzlich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe zu erfüllen.
Ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen hat zu unterbleiben, wenn der Prüfer gem. § 199 Abs. 2 S. 4 AO-E im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für die Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 200 AO festgelegt hat und der der Steuerpflichtige diese Rahmenbedingungen erfüllt.
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