Der Regierungsentwurf flankiert die Verschärfung der Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen durch neue Bußgeldtatbestände. Nach § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 und Nr. 8 AO-E wird die Verletzung von Aufbewahrungspflichten nach § 147 Abs. 1 AO und § 147 AO bußgeldbewehrt. § 379 Abs. 2 Nr. 1h und Nr. 1i AO-E enthalten neue Bußgeldtatbestände bei Verletzung der Pflichten zur Gewährung des Datenzugriffs. Die neuen Bußgeldtatbestände sollen ab dem 1.1.2023 gelten (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Regierungsentwurfs, BR-Drucks. 409/22, 3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge