• § 87a Abs. 1a AO-E regelt die Grundsätze zur elektronischen Kommunikation im Besteuerungsverfahren. Verhandlungen und Besprechungen können danach auch elektronisch durch Übertragungen in Ton oder Bild und Ton erfolgen. Die Vorschrift schafft damit die Möglichkeit, Zwischen- und Schlussbesprechungen in der Betriebsprüfung auch mittels Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen (vgl. BR-Drucks. 409/22, 89). Nach § 87a Abs. 1a S. 2 AO-E hat dabei grundsätzlich eine Verschlüsselung der Daten zu erfolgen. § 201 Abs. 1 S. 3 AO-E regelt ergänzend, dass die Schlussbesprechung mit Zustimmung des Steuerpflichtigen telefonisch oder elektronisch i.S.v. § 87 Abs. 1a AO-E durchgeführt werden kann.
  • § 153 Abs. 4 AO-E erweitert die Berichtigungspflicht des Steuerpflichtigen (vgl. zu der Neuregelung ausf. Arconada Valbuena/Rennar, AO-StB 2022, 292 ff.). Eine Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht danach auch dann, wenn Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar umgesetzt worden sind und die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte auch in einer anderen Steuererklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führen. Die Regelung soll der Beschleunigung der Außenprüfung insb. bei anschlussgeprüften Unternehmen dienen (vgl. BR-Drucks. 409/22, 93). Der Steuerpflichtige soll selbst notwendige Anpassungen von Jahresabschlüssen an Vorprüfungen vornehmen, um die Anschlussprüfung zu beschleunigen (vgl. BR-Drucks. 409/22, 93).
  • § 90 Abs. 3 AO-E wird neu gegliedert. § 90 Abs. 4 AO-E regelt neu einheitliche Modalitäten zur Vorlage von Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO, zu denen schon nach geltendem Recht insb. Verrechnungspreisdokumentationen gehören. Nach § 90 Abs. 4 S. 2 AO-E bedarf es in der Außenprüfung keines gesonderten Verlangens von Aufzeichnungen zur Verrechnungspreisdokumentation mehr. Die Vorlage hat nach § 90 Abs. 4 S. 3 AO-E innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung zu erfolgen.

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