Der Regierungsentwurf enthält außerdem Regelungen, die die Kommunikation zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde in der Außenprüfung verbessern sollen. Die Neuregelungen verknüpfen die erhöhte Transparenz des Prüferhandelns jeweils mit der Kooperation des Steuerpflichtigen.

  • Nach § 197 Abs. 4 S. 1 AO-E sollen dem Steuerpflichtigen die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprüfung mitgeteilt werden. Der Steuerpflichtige kann sich so besser auf die Prüfung vorbereiten (vgl. BR-Drucks. 409/22, 96). Eine rechtliche Beschränkung ist mit der Nennung von Prüfungsschwerpunkten allerdings nach § 197 Abs. 4 S. 2 AO-E nicht verbunden. Die erhöhte Transparenz der Prüfung ist gem. § 197 Abs. 4 S. 1 AO-E dadurch bedingt, dass der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten gem. § 197 Abs. 3 AO-E erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann bereits mit der Prüfungsanordnung die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen – ggf. in einem maschinell auswertbaren Format – innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden. Die Regelungen sollen zu einer effektiveren und beschleunigten Außenprüfung führen (vgl. BR-Drucks. 409/22, 96). Sie sollen ab dem 1.1.2023 gelten (Art. 7 Abs. 1 des Regierungsentwurfs, BR-Drucks. 409/22, 35).
  • Gemäß § 199 Abs. 2 S. 2 AO-E kann der Prüfer mit dem Steuerpflichtigen vereinbaren, in regelmäßigen Abständen Zwischengespräche über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu führen. Dies soll zu einer schnelleren Klärung steuerlicher Sachverhalte beitragen und somit insgesamt zu einem zeitnäheren Abschluss der Außenprüfung führen (vgl. BR-Drucks. 409/22, 97). Die Neuregelung soll ab dem 1.1.2025 gelten (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Regierungsentwurfs, BR-Drucks. 409/22, 34).
  • Gemäß § 199 Abs. 2 S. 3 AO-E kann der Prüfer im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen außerdem Rahmenbedingungen für die Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 200 AO festlegen. Erfüllt der Steuerpflichtige diese Rahmenbedingungen, hat ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO-E zu unterbleiben. Die Neuregelung soll ab dem 1.1.2025 gelten (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Regierungsentwurfs, BR-Drucks. 409/22, 34).

Eine verwaltungsinterne Pflicht zur Bildung von Prüfungsschwerpunkten findet sich bereits heute in § 7 der Betriebsprüfungsordnung (BpO). Die Verankerung in § 197 Abs. 4 S. 1 AO-E ist im Interesse der Rechtssicherheit zu begrüßen. Es bleibt allerdings auch nach der Neuregelung bei einem großen Ermessensspielraum des Prüfers bzgl. der Bildung der Prüfungsschwerpunkte. Zudem enthält der Regierungsentwurf keine zwingende Verpflichtung zur Information des Steuerpflichtigen. Insoweit wird die Umsetzung der Regelung in der Praxis vor allem vom "guten Willen" der Beteiligten abhängen. Auch die Durchführung von Zwischengesprächen dürfte vor allem bei umfangreichen Prüfungen bereits nach geltendem Recht zum gelebten Betriebsprüfungsalltag gehören.

Gemeinsame Festlegung von Rahmenbedingungen: Von größerer Bedeutung für eine kooperative und transparente Außenprüfung dürfe demgegenüber die gemeinsame Festlegung von Rahmenbedingungen für die Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflichten sein. § 199 Abs. 2 S. 3 AE-O eröffnet mit seiner bewusst offenen Formulierung (vgl. BR-Drucks. 409/22, 97) einen Weg für eine Vielzahl möglicher Absprachen sowohl hinsichtlich des äußeren Ablaufs der Außenprüfung als auch hinsichtlich der Prüfungsinhalte. Möglich sein soll bspw. die Vereinbarung von Fristen, in denen Nachfragen nachgekommen werden soll, die Festlegung eines Prüfungsplans für die gesamte Prüfung oder auch die Aussparung bestimmter Prüfungsfelder (vgl. BR-Drucks. 409/22, 97).

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