BMF, 8.4.2005, IV C 3 - S 2257b - 13/05

Anlage 1

Nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Abs. 1 EStG und des § 95 EStG sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 bis 6 EStG je gesondert mitzuteilen. Die Mitteilung nach amtlichem Vordruck ist ab dem Kalenderjahr 2002 gesetzlich vorgeschrieben. Sofern dem Leistungsempfänger die zugeflossenen Leistungen vor der Veröffentlichung des Vordrucks im Bundessteuerblatt in anderer Form schriftlich zutreffend mitgeteilt worden sind, ist in diesen Fällen eine erneute Mitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nicht erforderlich.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG hiermit bekannt gemacht. Das in der Anlage beigefügte Vordruckmuster ist ab dem Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Für die Kalenderjahre 2002 bis 2004 ist der Vordruck mit folgenden Abweichungen zu verwenden:

  1. „Wichtiger Hinweis” Satz 2 lautet wie folgt: „Die nachstehend mitgeteilten Beträge sind bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung in die Anlage SO einzutragen.”
  2. Nummer 3 und Hinweis 3 entfallen.
  3. Das Gesetzeszitat in Nummer 4 lautet: „§ 22 Nr. 5 Satz 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG”. Die Sätze 2 und 3 des entsprechenden Hinweises lauten „Es handelt sich um eine Leibrente aus einem Lebensversicherungsvertrag (einschließlich Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen), soweit sie auf nicht gefördertem Kapital beruht. Die Rente unterliegt der Besteuerung mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 5 Satz 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG)”.
  4. Das Gesetzeszitat in Nummer 5 lautet: „§ 22 Nr. 5 Satz 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Satz 4 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV” und Hinweis 4 Satz 1 lautet: „Es handelt sich um eine abgekürzte Leibrente (z.B. Erwerbsminderungsrente, Waisenrente) aus einem Lebensversicherungsvertrag (einschließlich Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen), soweit sie auf nicht gefördertem Kapital beruht.”.
  5. Das Gesetzeszitat in Nummer 6 lautet: § 22 Nr. 5 Satz 2 oder 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und Hinweis 6 lautet: „Es handelt sich um die Auszahlung von nicht gefördertem Kapital aus einem Lebensversicherungsvertrag (einschließlich Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen), wenn die Voraussetzungen für eine Steuerfreistellung der Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nicht erfüllt sind. Bescheinigt werden die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen. Der bescheinigte Betrag unterliegt in diesem Umfang der Besteuerung”.
  6. Der Satz „Die bescheinigten Leistungen werden gemäß § 22a EStG auch der zentralen Stelle (§ 81 EStG) zur Übermittlung an die Landesfinanzbehörden mitgeteilt (Rentenbezugsmitteilungsverfahren)” entfällt.
  7. Hinweis 2 Satz 3 lautet: „Das FA gewährt jedoch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG und den Versorgungs-Freibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG, soweit diese nicht anderweitig aufgebraucht sind”.

Für die maschinelle Herstellung des Vordrucks werden folgende ergänzende Regelungen getroffen:

Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden, wenn nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge vom Vordruckmuster nicht abgewichen wird und die Leistungen auf Seite 2 des Vordrucks bescheinigt werden. Der Vordruck hat das Format DIN A 4. Maschinell erstellte Bescheinigungen können zweiseitig bedruckt werden; sie brauchen nicht unterschrieben zu werden.

Folgende Abweichungen werden zugelassen:

  1. Die Zeilen des Vordrucks, bei denen im Einzelfall keine Leistungen zu bescheinigen sind, können einschließlich der zugehörigen Hinweise entfallen. Die Nummern für die ausgedruckten Zeilen und Hinweise sind jedoch entsprechend dem amtlichen Vordruck beizubehalten. Sofern keine Leistungen im Sinne der Nummern 1 bis 8 oder im Sinne der Nummern 9 bis 11 des Vordrucks vorliegen, kann auch die entsprechende Überschrift entfallen.
  2. Werden die Zeile 1 und der Hinweis 1 des amtlichen Vordrucks nicht ausgedruckt, da keine Leistungen im Sinne der Nummer 1, sondern Leistungen im Sinne der Nummer 2 dieses Vordrucks bezogen werden, kann bei der Nummer 2 des amtlichen Vordrucks auch der Klammerzusatz in Zeile 2 „(in Nummer 1 nicht enthalten)” entfallen.
  3. In Fällen, in denen die betriebliche Altersversorgung zum Teil kapitalgedeckt und zum Teil umlagefinanziert ist und das Trennungsprinzip (vgl. BMF-Schreiben vom 17.11.2004, BStBl 2004 I S. 1065, Rz 170) beachtet wird, kann die auf dem umlagefinanzierten Teil beruhende Leibrente im Anschluss an die bescheinigten Leistungen wie folgt ausgewiesen werden: „Neben den oben bescheinigten Leistungen aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung haben Sie aus d...

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