Sowohl nach nationalem Recht als auch nach EU-Recht und nach DBA-Recht sollen besondere Gestaltungen, die als missbräuchlich eingestuft werden, nicht zu steuerlichen Vorteilen führen. Problematisch ist, dass der Stpfl. grundsätzlich das Recht hat, seine Verhältnisse so zu gestalten, dass die Steuerlast minimiert oder vermieden wird. Eine Gestaltung, die zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt, ist daher allein deswegen nicht missbräuchlich.[1] Deshalb müssen diese Gestaltungen eine besonders missbilligte Komponente enthalten, um sie als Missbrauch einstufen zu können. Die dabei verwendeten Maßstäbe sind unterschiedlich. Sie reichen von der Beanstandung rein künstlicher Gestaltungen ohne wirtschaftliches Gewicht bis zu Gestaltungen, die nur oder auch aus steuerlichen Gründen gewählt werden und einen vom Gesetz nicht beabsichtigten Steuervorteil verursachen. Die Entwicklung entsprechender Tatbestandsmerkmale wird dadurch erschwert, dass der Vorwurf des Missbrauchs ein subjektives Element enthält, das nur aufgrund von Indizien festgestellt werden kann.

Die Bekämpfung von Missbrauch kann durch besondere gesetzliche Regeln erfolgen, wie z. B. § 42 AO (Außentheorie), oder im Rahmen der Auslegung eines Besteuerungstatbestandes, wobei eine steuerliche Vergünstigung nur geltend gemacht werden kann, wenn sie dem Zweck des Gesetzes entspricht (Innentheorie). Zusammenfassend kann man sagen, dass sich der Begriff des Missbrauchs einer klaren und einheitlichen Definition entzieht. Es handelt sich um einen Typusbegriff, bei dem nur aufgrund einer rechtlichen Bewertung für einzelne Fallgruppen, und damit letztlich im Einzelfall, entschieden werden kann, ob eine Gestaltung missbräuchlich ist oder nicht.

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