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Aufmerksamkeiten | Vgl. R 19.6 LStR Aufmerksamkeiten sind kleine Geschenke, also rechtlich Sachleistungen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Solche Sachleistungen, z. B. Blumen, ein Buch, ein Tonträger etc., sind kein Arbeitslohn. Freigrenze beachten: Aufmerksamkeiten sind bis zu 60 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei und gehören nicht zum Arbeitslohn. Vorsicht bei Geldzuwendungen: Auch kleine Geldzuwendungen gehören immer zum Arbeitslohn (vgl. R 19.6 Abs. 1 Satz 3 LStR). Vorsicht bei Prüfung der Freigrenze: In die 60 EUR-Freigrenze gehören auch Speisen, Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes überlässt (vgl. R 19.6 Abs. 2 LStR). |
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Bahncard | Die Bahncard kann der Mitarbeiter auch problemlos und ohne irgendwelche Lohnnebenkosten für private Reisen verwenden. Voraussetzung: Die Kosten der Dienstreise, die ohne die Bahncard entstanden wären, übersteigen die Anschaffungskosten für die Bahncard. |
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Berufskleidung | Vgl. § 3 Nr. 31 EStG Typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Mini-Jobber unentgeltlich oder verbilligt überlässt, ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Steuerfreiheit umfasst dabei nicht nur die Gestellung der Berufskleidung, sondern auch deren Übereignung (vgl. R 3.31 Abs. 1 LStR). Beweis des ersten Anscheins: Erhält der Arbeitnehmer die Berufsbekleidung von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, so ist anzunehmen, dass es sich um typische Berufskleidung handelt, wenn nicht das Gegenteil offensichtlich ist. Zur typischen Berufskleidung gehören Kleidungsstücke, die
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Besonderheit Reisekosten: Mehraufwendungen für Verpflegung | Vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 9 Abs. 4a EStG Es kommt dabei nicht darauf an, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich Mehraufwendungen für die Verpflegung entstanden sind. Die Höhe der pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen richtet sich nach der Dauer der Abwesenheit. . Der Einzelnachweis von Verpflegungsmehraufwendungen berechtigt nicht zum Abzug höherer Beträge. Im Inland gelten folgende Sätze: |
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14 EUR für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. (Beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 EUR für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.) |
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Jeweils 14 EUR für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, |
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28 EUR für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. |
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Wenn im Rahmen der Kostenerstattung der Arbeitgeber mehr als die o.g. Pauschbeträge auszahlt, kann mit 25 % Lohnsteuer pauschaliert werden, wenn insgesamt nicht mehr als das Doppelte der Pauschbeträge ausgezahlt wird. | ||
Betreuung | Vgl. § 3 Nr. 34a EStG Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers
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Betriebsveranstaltungen | Vgl. R 19.5 LStR sowie BMF, Schreiben v. 14.10.2015, IV C 5 – S 2332/15/10001, BStBl 2015 I S. 832 Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen (oder zumindest allen Beschäftigten einer Organisationseinheit) offen steht, z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern (vgl. R 19.5 Abs. 2 LStR). Veranstalter kann der Arbeitgeber, aber auch... |
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