Aufmerksamkeiten

Vgl. R 19.6 LStR

Aufmerksamkeiten sind kleine Geschenke, also rechtlich Sachleistungen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Solche Sachleistungen, z. B. Blumen, ein Buch, ein Tonträger etc., sind kein Arbeitslohn.

Freigrenze beachten:

Aufmerksamkeiten sind bis zu 60 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei und gehören nicht zum Arbeitslohn.

Vorsicht bei Geldzuwendungen:

Auch kleine Geldzuwendungen gehören immer zum Arbeitslohn (vgl. R 19.6 Abs. 1 Satz 3 LStR).

Vorsicht bei Prüfung der Freigrenze:

In die 60 EUR-Freigrenze gehören auch Speisen, Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes überlässt (vgl. R 19.6 Abs. 2 LStR).
Bahncard

Die Bahncard kann der Mitarbeiter auch problemlos und ohne irgendwelche Lohnnebenkosten für private Reisen verwenden.

Voraussetzung:

Die Kosten der Dienstreise, die ohne die Bahncard entstanden wären, übersteigen die Anschaffungskosten für die Bahncard.
Berufskleidung

Vgl. § 3 Nr. 31 EStG

Typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Mini-Jobber unentgeltlich oder verbilligt überlässt, ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

Die Steuerfreiheit umfasst dabei nicht nur die Gestellung der Berufskleidung, sondern auch deren Übereignung (vgl. R 3.31 Abs. 1 LStR).

Beweis des ersten Anscheins:

Erhält der Arbeitnehmer die Berufsbekleidung von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, so ist anzunehmen, dass es sich um typische Berufskleidung handelt, wenn nicht das Gegenteil offensichtlich ist.

Zur typischen Berufskleidung gehören Kleidungsstücke, die

  • als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder
  • nach ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen.
Die private Nutzung der Kleidung muss so gut wie ausgeschlossen sein. Normale Schuhe und Unterwäsche sind daher keine typische Berufskleidung.
Besonderheit Reisekosten: Mehraufwendungen für Verpflegung

Vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 9 Abs. 4a EStG

Es kommt dabei nicht darauf an, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich Mehraufwendungen für die Verpflegung entstanden sind. Die Höhe der pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen richtet sich nach der Dauer der Abwesenheit. . Der Einzelnachweis von Verpflegungsmehraufwendungen berechtigt nicht zum Abzug höherer Beträge. Im Inland gelten folgende Sätze:
 

14 EUR

für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

(Beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 EUR für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.)
 

Jeweils 14 EUR

für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
 

28 EUR

für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
 

Vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG

Wenn im Rahmen der Kostenerstattung der Arbeitgeber mehr als die o.g. Pauschbeträge auszahlt, kann mit 25 % Lohnsteuer pauschaliert werden, wenn insgesamt nicht mehr als das Doppelte der Pauschbeträge ausgezahlt wird.
Betreuung

Vgl. § 3 Nr. 34a EStG

Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers

  1. an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt sowie
  2. zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600,00 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Betriebsveranstaltungen

Vgl. R 19.5 LStR sowie BMF, Schreiben v. 14.10.2015, IV C 5 – S 2332/15/10001, BStBl 2015 I S. 832

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen (oder zumindest allen Beschäftigten einer Organisationseinheit) offen steht, z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern (vgl. R 19.5 Abs. 2 LStR). Veranstalter kann der Arbeitgeber, aber auch...

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