Rz. 2

Wird zusätzlich zu der vom Fiskus zu zahlenden Prozesskostenhilfe mit dem Mandanten noch eine Vergütungsvereinbarung getroffen, so wird hierdurch kraft Gesetzes keine Verbindlichkeit begründet. Im RVG n. F. ist die Vergütungsregelung in § 3a abgehandelt. Nach § 3a Abs. 3 Satz 1 ist eine Vereinbarung, nach der ein durch PKH-Beschluss beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, nichtig. Hierbei sollen die Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung unberührt bleiben (§ 3a Abs. 3 Satz 2). Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht zurückfordern, wenn er von der Nichtigkeit der Vereinbarung Kenntnis hatte, also wusste, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet war. Nur dann ist er von der Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen.

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