Rz. 22

Hat der StB in dem Verfahren, das zu dem angefochtenen Verwaltungsakt führte, Gebühren nach § 23 erhalten (z. B. Antrag auf Billigkeitserlass), so dürfen die Geschäftsgebühr und Gebühren nach § 23 eine 25/10 Gebühr nach Tabelle E nicht übersteigen. Hinweis: Die Tabelle A zu § 23 ist nur bis zum Gegenstandswert von 290 000 Euro mit Tabelle E identisch. Bei einem Streitwert zwischen 290 001 und 320 000 Euro beträgt die Gebühr nach Tabelle A 2 408 Euro, nach Tabelle E 2 402 Euro. Darüber hinaus sind die Gebühren der Tabelle E höher!

 

Beispiel:

Gegenstandswert 50 000 Euro

 
5/10 Gebühr nach § 23 Nr. 5 (Tabelle A): 549,00 Euro
13/10 Gebühr nach § 40 Abs. 1 (Tabelle E): 1 427,40 Euro
Summe: 1 976,40 Euro
Begrenzung nach § 40 Abs. 4 (25/10-Gebühr Tabelle E): 2 745,00 Euro

An diesem Beispiel sieht man, dass es wohl nur in seltenen Fällen zu einer echten Begrenzung kommt. Nur wenn z. B. im Rahmen des § 40 und im Rahmen des § 23 höhere Gebühren als die Mittelgebühr angesetzt werden, kommt die Begrenzung zum Tragen.

 

Rz. 23

Es bleibt festzuhalten, dass der Gesetzgeber auch die Begrenzung angehoben hat, da § 40 Abs. 1 eine höhere Mittelgebühr (13/10) vorsieht. Dies ist schlüssig.

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