Rz. 33

Diese Regelung entspricht dem früheren § 42 Abs. 3 (Besprechungsgebühr). Der Erweiterung des Gebührenrahmens im jetzigen § 40 Abs. 1 wurde durch die Erhöhung des Höchstsatzes von 10/10 auf 25/10 Rechnung getragen. Ein StB darf danach – sofern er in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach § 40 Abs. 1 vorausgeht – eine Besprechungsgebühr nach § 31 erhalten hat, in der Summe nicht mehr als 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E abrechnen. Da die Besprechungsgebühr nach § 31 nur zwischen 5/10 und 10/10 beträgt, ist diese Begrenzung meistens unbeachtlich, wenn man vom Ansatz einer Mittelgebühr (13/10) ausgeht. Ist der Fall aber umfangreich oder schwierig, muss ggf. die Begrenzung des § 40 Abs. 6 beachtet werden.

Zu beachten ist weiterhin, dass sich die Besprechungsgebühr nach der Tabelle A bemisst, die Begrenzung jedoch nach der Tabelle E. Bis zu einem Streitwert von 290 000 Euro spielt dies jedoch keine Rolle, da die Tabellen insoweit deckungsgleich sind.

 

Rz. 34

Bezüglich der Ausführungen zur Besprechungsgebühr wird auf § 31 verwiesen. Der Gesetzgeber hat nunmehr klargestellt, dass für die Beantwortung von mündlichen oder fernmündlichen Nachfragen der Behörde keine Besprechungsgebühr entsteht. Dennoch bleibt Folgendes festzuhalten:

Die Besprechungsgebühr entsteht nur, wenn entweder die Rechtsbehelfsbehörde die Besprechung anordnet oder wenn diese im Einverständnis mit dem Auftraggeber geführt wird. Das Einverständnis kann auch nachträglich oder stillschweigend erteilt werden.

Die Besprechung muss nicht vor der Rechtsbehelfsbehörde oder mit einem ihrer Bediensteten geführt werden. Es kann sich auch um Besprechungen bei anderen Behörden (z. B. anderes FA, Bp-Stelle, Gemeindeverwaltung) oder sonstigen Dritten (z. B. anderen Beteiligten, Gutachtern, Sachverständigen, Auskunftspersonen) handeln. Die Besprechungsgebühr entsteht auch, wenn der StB sich an der Besprechung nicht aktiv beteiligt, sondern lediglich als Beistand an einer Besprechung mitwirkt, die z. B. zwischen Behörde und dem Auftraggeber selbst oder einem Dritten geführt wird.

Eine Besprechung kann auch fernmündlich durchgeführt werden, an der Erörterung muss sich jedoch jeder Gesprächspartner tatsächlich beteiligen. Einseitige Handlungen des StB (z. B. Anfragen nach dem Sachstand, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen, Mitteilung neuen Sachverhaltsvortrags usw.) sind ebenso wenig als Besprechung anzusehen wie einseitige Mitteilungen der Behörde (z. B. Aufforderung, Unterlagen einzureichen oder den Rechtsbehelf zurückzunehmen).

 

Rz. 35

Im Kostenfestsetzungsverfahren dürfte es dem Kostenbeamten des Gerichts schwer fallen, zu ermitteln, ob im Verfahren vor dem Rechtsbehelfsverfahren bereits eine Besprechung abgerechnet wurde oder nicht. Ggf. wird eine entsprechende Nachfrage auf den StB zukommen.

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