Rz. 19

Auch der neue § 40 Abs. 3 (bisher § 41 Abs. 4) wurde an die neue Regelung des Absatzes 1 angepasst. Während der untere Rahmensatz mit 1/10 unverändert blieb, wurde der obere Rahmensatz von 3/10 auf 7,5/10 erhöht. Somit ist den evtl. anfallenden Besprechungen bzw. Beweisaufnahmen im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens analog zu Absatz 1 ausreichend Rechnung getragen. Die Mittelgebühr beträgt 4,25/10. Auch hier ist eine rechnerisch abweichende Mittelgebühr wie in Absatz 1 nicht festgelegt worden. Es ist daher davon auszugehen, dass die rechnerisch zu ermittelnde Mittelgebühr im Regelfall zum Ansatz kommt.

 

Rz. 20

Auch hier hat der Gesetzgeber also eine Erweiterung des Gebührenrahmens vorgenommen. Zu beachten ist jedoch, dass im § 24 zahlreiche Änderungen vorgenommen wurden. Auf die Ausführungen in § 24 wird Bezug genommen.

 

Rz. 21

Im Kostenfestsetzungsverfahren sollte die Mittelgebühr von 4,25/10 i. d. R. unbeanstandet bleiben. Sollten Besprechungen oder Beweisaufnahmen im Vorverfahren stattgefunden haben, rechtfertigt dies eventuell den Ansatz einer 7,5/10 Gebühr. Begründen Sie den Ansatz der Höchstgebühr aber im Antrag.

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