Rz. 16

Der Rahmensatz der Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3/10 bis 20/10, wenn der StB den angefochtenen Steuerbescheid geprüft und dafür nach § 28 die Zeitgebühr erhalten hat. Dies gilt auch dann, wenn der Gegenstandswert im Rechtsbehelfsverfahren verhältnismäßig hoch ist und deshalb die Gebührenermäßigung die bereits entstandene Zeitgebühr übersteigt. Hierbei reicht es aus, dass die Gebühr entstanden ist und der StB einen Anspruch auf sie hat. Auf die Geltendmachung des Anspruchs kommt es nicht an. "Erhalten" ist hier also mit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes gleichzusetzen. Gegen diese Auslegung spricht nicht der Wortlaut des § 40 Abs. 2, nach dem die Ermäßigung eintritt, wenn der Steuerberater "Gebühren nach § 28 erhält". Der Begriff des "Erhaltens" bedeutet, dass ein Gebührentatbestand verwirklicht und damit eine Gebühr verdient wurde. Eine Verknüpfung mit dem tatsächlichen Zufluss besteht nicht. Für einen abweichenden Gebrauch dieses Begriffs in der StBGebV (jetzt StBVV) gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Trotz der Wahl des Begriffs "erhält" wird also nur darauf abgestellt, ob der StB den Gebührentatbestand des § 28 erfüllt hat, nicht aber darauf, ob er die Gebühr erhalten hat (FG Köln v. 15. 10. 2001, 10 Ko 3092/01, EFG 2002, S. 115).

 

Rz. 17

Der neue § 40 Abs. 2 (bisher § 41 Abs. 3) wurde ebenfalls an die neue Regelung des Absatzes 1 angepasst. Während der untere Rahmensatz mit 3/10 unverändert blieb, wurde der obere Rahmensatz von 8/10 auf 20/10 ausgeweitet. Somit ist den evtl. anfallenden Besprechungen bzw. Beweisaufnahmen im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens analog zu Absatz 1 ausreichend Rechnung getragen. Die Mittelgebühr beträgt 11,5/10. Eine rechnerisch abweichende Mittelgebühr wie in Absatz 1 hat der Gesetzgeber nicht festgelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die rechnerisch zu ermittelnde Mittelgebühr im Regelfall zum Ansatz kommt.

 

Rz. 18

Im Kostenfestsetzungsverfahren dürfte die Mittelgebühr von 11,5/10 i. d. R. unbeanstandet bleiben. Sollten Besprechungen oder Beweisaufnahmen im Vorverfahren stattgefunden haben, rechtfertigt dies möglicher Weise eine höhere Gebühr als die Mittelgebühr (vgl. Rz. 14). Begründen Sie den Ansatz einer höheren Gebühr aber im Antrag.

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