rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähige Kosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Wenn die Prüfungsgebühr entstanden ist, ist die Gebühr für das außergerichtliche Vorverfahren unabhängig von der tatsächlichen Inrechnungstellung und vom Zufluß der Gebühr nach § 28 StBGebV gemäß § 41 Abs. 3 StBGebV auf 3 bis 8 Zehntel zu ermäßigen.

2) Eine Erledigungsgebühr gemäß § 24 BRAGO fällt nicht an, wenn sich das Finanzamt auf Grund eines Verständigungsvorschlags des Gerichts zur Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts bereit erklärt und die Beteiligten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, ohne dass der Prozeßbevollmächtigte zuvor einen eigenen Einigungsvorschlag unterbreitet hat oder feststellbar im Anschluss an den Erledigungsvorschlag des Gerichts auf den Kläger eingewirkt hat, das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse einer außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich einzuschränken.

 

Normenkette

StBGebV § 41 Abs. 3; BRAGO § 24; FGO § 139

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der für das außergerichtliche Vorverfahren anzusetzenden Gebühr und darüber, ob eine Erledigungsgebühr anzusetzen ist.

Der Prozessbevollmächtigte hatte für die Erinnerungsführerin die Steuererklärungen der Streitjahre 1991 bis 1993 gefertigt. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung ergingen Änderungsbescheide betreffend Körperschaftsteuer 1991 bis 1993 und Gewerbesteuermessbetrag 1991 bis 1993. Gegen diese Bescheide klagte die Erinnerungsführerin im Verfahren 13 K 8833/98. Der Rechtsstreit wurde von den Beteiligten im Rahmen eines Erörterungstermins vom 8. Februar 2000 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Ausweislich des Protokolls des Erörterungstermins war es zu der der Erledigung zu Grunde liegenden Verständigung „auf Vorschlag des Berichterstatters” gekommen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin zu einem Drittel und dem Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsantrag vom 2. Januar 2001 begehrte der Prozessbevollmächtigte u.a. für das außergerichtliche Vorverfahren den Ansatz einer 10/10 Geschäftsgebühr gemäß § 41 Abs. 1 der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) und für das Klageverfahren den Ansatz einer Erledigungsgebühr gemäß § 45 StBGebV i.V.m. § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Mai 2001 wurde die Geschäftsgebühr nur mit 5,5/10 der vollen Gebühr und die Erledigungsgebühr gar nicht berücksichtigt. Zur Begründung führte der Kostenbeamte aus, die Ermäßigung der Geschäftsgebühr auf eine Mittelgebühr zwischen 3/10 und 8/10 sei nach § 41 Abs. 3 StBGebV geboten, weil davon auszugehen sei, dass der auch im Veranlagungsverfahren für die Erinnerungsführerin tätige Prozessbevollmächtigte die Steuerbescheide vor Einspruchseinlegung geprüft habe. Unerheblich sei, ob der Prozessbevollmächtigte die ihm aus diesem Grunde gemäß § 28 StBGebV zustehende Gebühr tatsächlich erhalten habe. Der Ansatz einer Erledigungsgebühr komme nicht in Betracht, weil es an der dazu erforderlichen Mitwirkung fehle.

Mit seiner Erinnerung macht der Prozessbevollmächtigte geltend, die Minderung nach § 41 Abs. 3 StBGebV sei nach dem Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 1986 (EFG 1987, 323) nur dann gerechtfertigt, wenn der Steuerberater die Gebühr nach § 28 StBGebV für die Prüfung von Steuerbescheiden tatsächlich erhalten bzw. berechnet habe. Im Streitfall habe eine Vereinbarung mit der Erinnerungsführerin dahin bestanden, keine Gebühren für die Prüfung von Steuerbescheiden zu berechnen. Insoweit werde Beweis durch das Zeugnis des Geschäftsführers der Klägerin angeboten. Außerdem seien die angegriffenen Steuerbescheide nicht auf Grund der angefertigten Steuererklärungen ergangen, sondern im Anschluss an eine Betriebsprüfung. Zumindest müsse die Geschäftsgebühr mit 8/10 berücksichtigt werden, weil es um die Beurteilung schwieriger Tatbestände gegangen sei (Angemessenheit einer Grundstücks- und Gebäudepacht im Rahmen eines seit 1980 bestehenden Pachtvertrags, Angemessenheit einer Maschinenpacht im Rahmen des gleichen Pachtvertrags, Behandlung von Umbaukosten für ein von der Ehefrau des Gesellschafters angemietetes Ladenlokal und die Bestimmung der angemessenen Miete für dieses Objekt sowie um die AfA-Bemessungsgrundlage eines betrieblichen Pkw, dessen Anschaffungskosten 250 TDM betragen hätten).

Auch die Erledigungsgebühr sei anzusetzen. Nach dem Einreichen der Klage hätten auf Initiative des Prozessbevollmächtigten am 12. Januar und am 1. Dezember 1999 Besprechungen mit dem Erinnerungsgegner an Amtsstelle mit dem Ziel einer Verständigung stattgefunden. Bei letzterer habe auch der für die Folge-Betriebsprüfung vorgesehene Prüfer …… teilgenommen, der im Erörterungstermin vor dem FG maßgeblich zur Verständigung beigetragen habe.

Der Erinnerungsgegner macht geltend, die Ermäßigung der Gebühr nach § 41 Abs. 3 StBGebV sei zwingend, wenn der Gebührentatbestand nach § 28 StBGebV verwirklicht worden sei, unabhä...

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