Rz. 36

Diese Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 44 Abs. 2 StBGebV. Zum Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung gehören Tätigkeiten im Rahmen des § 361 AO und Tätigkeiten im Rahmen des § 69 FGO. Nicht hierzu gehören das Verfahren über Aussetzungszinsen (Gebühren nach § 23 Nr. 10), die Aussetzung des Verfahrens (§ 363 AO) sowie eine Tätigkeit, die sich auf Aussetzung der Steuerfestsetzung (§ 165 AO) richtet (Gebühr nach § 24 bzw. 23 Nr. 10).

 

Rz. 37

Soweit die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung mit einem Rechtsbehelfsverfahren oder einem Vollstreckungsverfahren in Verbindung steht, wird beides zusammen gebührenmäßig als eine Angelegenheit behandelt; dabei kommt es nicht darauf an, ob dem StB ein oder zwei getrennte Aufträge erteilt worden sind, es sei denn, dass der frühere Auftrag seit mehr als 2 Kalenderjahren erledigt ist. In diesen Fällen liegen 2 Angelegenheiten vor (vgl. § 12 Abs. 5). Der StB erhält demgemäß (falls nicht ein Fall des § 12 Abs. 5 Satz 2 vorliegt) nur die sich aus § 40 ff. bzw. aus § 44 Abs. 1 ergebende Gebühr. Der Umstand, dass mit dem Rechtsbehelfsverfahren ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wird, sollte sich allerdings regelmäßig auf die Höhe des Gebührenrahmens auswirken (mindestens 1/20 Gebühr mehr).

 

Rz. 38

Hinweis: Das behördliche AdV-Verfahren ist kein Vorverfahren i. S. d. § 139 FGO. Dies bedeutet, dass auch bei Obsiegen in einer finanzgerichtlichen AdV-Sache, die Kosten für das behördliche AdV-Verfahren nicht erstattungsfähig sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge