Rz. 1

§ 20 hat zum Ziel, dass ein Mandant durch die Verlegung der beruflichen Niederlassung seines Beraters keine Nachteile durch Abrechnung von Reisekosten und Abwesenheitsgeldern erleidet. Dabei stimmt § 20 im Wesentlichen mit der Vorbemerkung 7 Abs. 3 Satz 2 VV RVG überein.

 

Rz. 2

Durch die Verlegung der Kanzlei dürfen die Reisekosten zwar niedriger, aber niemals höher werden. Aus welchem Grunde die Verlegung erfolgt, ist gleichgültig. Eine abweichende Vereinbarung mit dem Auftraggeber wäre aber wirksam (§ 4).

 

Rz. 3

Auslagenersatz ist weder für Fahrten vom Sitz der neuen beruflichen Niederlassung möglich (weil keine Geschäftsreise) noch für Fahrten zum früheren Sitz, wie der Inhalt von § 20 ausweist.

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