Überblick

Der Verlustabzug ist für eine Körperschaft nur möglich, wenn die Gesellschaft nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Liegt ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens vor, kann die wirtschaftliche Identität verloren gehen. Hierzu hat die Finanzverwaltung bisher einen 5-jährigen Beurteilungszeitraum zu Grunde gelegt. Allerdings hielt es der BFH im Urteil v. 14.3.2006, I R 8/05, für denkbar, dass ein Zusammenhang nicht mehr besteht, wenn die Anteile bereits mehr als 1 Jahr vor der Zuführung neuen Betriebsvermögens übertragen worden sind. Dieses Urteil wird vom BMF erst jetzt im BStBl zusammen mit folgenden Anwendungsregeln veröffentlicht.

 

Sachverhalt

Eine Frist für einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang von nur 1 Jahr wird abgelehnt. Allerdings wird auch die bisherige 5-jährige Zeitspanne im BMF-Schreiben v. 16.4.1999, BStBl 1999 I S. 455, Tz. 12 als zu lang angesehen. Vielmehr wird für alle noch offenen Fälle festgelegt, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang gegeben ist, wenn zwischen Anteilsübertragung und Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens nicht mehr als 2 Jahre vergangen sind.

Zugleich wird aber betont, dass auch bei Überschreiten dieses 2-jährigen Zeitraums ein Verlust der wirtschaftlichen Identität eintritt, wenn durch entsprechende Umstände ein Zusammenhang dargelegt werden kann.

 

Hinweis

Zwar ist die zeitliche Komponente für den Untergang eines Verlustabzugs deutlich verringert worden und damit in vielen Fällen eine Entschärfung eingetreten. Dennoch erscheint der nun für die Verwaltung maßgebende 2-Jahreszeitraum als willkürlich. Angesichts der vom BFH erwogenen Zeitspanne von 1 Jahr wird es ggf. zu empfehlen sein, einen ablehnenden Bescheid nicht hinzunehmen. Unter welchen konkreten Umständen ein längerer Zeitraum als 2 Jahre noch herangezogen werden kann, bleibt völlig unklar. Schädlich könnte hier ein "Gesamtplan" sein.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 2.8.2007, IV B 7 – S 2745/0.

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