[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Taxi ist kein "öffentliches Verkehrsmittel": Fahrten deshalb nur mit Entfernungspauschale abzurechnen

    Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi können lediglich in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgesetzt werden.

    Hintergrund

    X ist seit 2007 krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, selbst ein Kfz sicher zu führen. Sein Grad der Behinderung (GdB) betrug in den Streitjahren (2016/2017) 60 ohne besondere Merkzeichen. Er legte daher die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i. d. R. mit einem Taxi zurück. Für die Taxifahrten entstanden ihm Kosten von 6.400 EUR (2016) bzw. 2.700 EUR (2017), die er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machte.

    Das Finanzamt anerkannte lediglich Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale.

    Das Finanzgericht gab der Klage mit der Begründung statt, ein Taxi sei ein öffentliches Verkehrsmittel i. S. v. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG.

    Entscheidung

    Ein Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel. Die Aufwendungen des X für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind daher nicht in tatsächlicher Höhe abziehbar, sondern durch den Ansatz der Entfernungspauschale abgegolten.

    Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG können Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Behinderte Menschen (GdB 70 oder 50 bis 70, aber eingeschränkte Bewegungsfähigkeit) können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen.

    Der Begriff ist im EStG nicht definiert. Der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG lässt sich sowohl dahin verstehen, dass es sich um ein Verkehrsmittel handelt, das - wie u. a. ein Taxi - allgemein der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, als auch so auslegen, dass lediglich regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel (im Linienverkehr) erfasst sind. Der Umstand, dass die Beförderung von Personen mit Kfz im Gelegenheitsverkehr etwa mit einem Taxi genehmigungspflichtig ist, zwingt nicht dazu, das Taxi auch als öffentliches Verkehrsmittel i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG anzusehen.

    Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs fallen unter § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG lediglich öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr und damit nicht Taxen. Die Umstellung auf die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale ab 2001 sollte die Ausgangslage für den öffentlichen Personennahverkehr verbessern. Soweit der Gesetzgeber von der Anwendung des Pauschsatzes bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Ausnahme normiert hat, hatte er folglich den öffentlichen Personennahverkehr (Linienverkehr) vor Augen. Den Abzug von Aufwendungen für die Nutzung des eigenen Pkw hat er demgegenüber beschränkt. Dieser Lenkungszweck spricht für eine Beschränkung auch bei Nutzung eines Taxis. Die Fahrtkosten bei der Nutzung eines Taxis werden damit ebenso behandelt wie Fahrtkosten für die Nutzung eines sonstigen (privaten) Pkw.

  2. Wanderarbeitnehmer: Wann der Kindergeldantrag verfristet ist

    Stellt ein Wanderarbeitnehmer seinen Antrag auf Kindergeld bei der inländischen Familienkasse erst nach Ablauf der 6-monatigen Ausschlussfrist, kann sein Auszahlungsanspruch erst abgelehnt werden, wenn feststeht, dass im Heimatland des Kindes kein fristwahrender Antrag gestellt wurde.

    Hintergrund

    X ist rumänischer Staatsangehöriger und war von März bis Mai 2019 in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt. Er ist der Vater eines 2007 geborenen Sohnes A.

    Im November 2019 beantragten die Prozessbevollmächtigten des X bei der Familienkasse Kindergeld für A.

    Die Familienkasse setzte Kindergeld für März bis Mai 2019 in Höhe eines Unterschiedsbetrags zwischen dem gesetzlichen Kindergeld und der rumänischen Familienleistung fest. Zugleich gewährte sie eine Nachzahlung für Mai 2019. Eine Nachzahlung für März und April 2019 lehnte die Familienkasse mit der Begründung ab, eine Auszahlung sei nur 6 Monate rückwirkend vor der Antragstellung möglich.

    Das Finanzgericht folgte der Auffassung der Familienkasse und wies die Klage ab.

    Entscheidung

    Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht hat sich zu Unrecht auf die Ausschlussfrist des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG berufen, ohne eine fristgerechte Antragstellung im Ausland zu prüfen.

    Die Familienkasse und das Finanzgericht sind zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der von X bei der Familienkasse gestellte Antrag die 6-Mo...

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