[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Schenkungsteuerliches Verwaltungsvermögen: Überlassung von Grundstücken an Dritte

    Werden Grundstücke an Dritte überlassen, kann in Erbfällen und auch bei vorgenommener Erbfolge trotzdem kein Verwaltungsvermögen vorliegen. Das erfordert jedoch, dass im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag auch eine Erbeinsetzung des Dritten erfolgt.

    Hintergrund

    Der Kläger Z ist Neffe des verstorbenen Ehemanns von Frau X. Z hatte von X eine Schreinerei mit Werkstatt gepachtet. 10 Jahre später übertrug Frau X den Betrieb mit Werkstatt und andere Vermögenswerte an den Z im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge. Der Z wurde jedoch nicht als Erbe eingesetzt. Das Finanzamt stellte für die Werkstatt den Grundbesitzwert (Bedarfswert) und einen Wert des Verwaltungsvermögens fest. Dagegen erhob Z Einspruch und wandte sich darin gegen die Feststellung von Verwaltungsvermögen. Der Einspruch blieb erfolglos.

    Entscheidung

    Die Klage wurde vom Finanzgericht als unbegründet abgewiesen. Zum Verwaltungsvermögen gehört nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG nach Ansicht des Gerichts ein Dritten zur Nutzung überlassenes Grundstück. Ausnahmsweise ist solch eine Nutzungsüberlassung an Dritte unschädlich, wenn diese im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebs erfolgt. Doch zusätzliches Erfordernis ist, dass der Pächter des Betriebs vom Verpächter im Zusammenhang mit dem Abschluss des Pachtvertrags auch als Erbe eingesetzt wird.

    Das Finanzgericht überträgt diese bisher nur für Erbfälle entschiedene Regelung auch auf Fälle mit einer vorweggenommenen Erbfolge und folgt damit der herrschenden Meinung in der Literatur. Dies wird selbst von der Finanzverwaltung so gesehen.

    Dennoch sprach sich das Finanzgericht für das Vorliegen von Verwaltungsvermögen aus. Denn im Klagefall war Z im Zusammenhang mit dem Abschluss des Pachtvertrags über die Werkstatt nicht als Erbe eingesetzt worden. Ebenso gehörte Z nicht zu den gesetzlichen Erben von Frau X. Und auch der Umstand, dass Z mit der Zuwendung bereits alles erhalten hat, was ihm Frau X zuwenden wollte, ändert an der fehlenden Erbenstellung nichts.

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