[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Nicht für jeden Zuschlag gilt die Steuerfreiheit für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit

    Eine Theaterbetriebszulage, die an angestellte Darsteller gezahlt wird, fällt nicht unter die Steuerbefreiung für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Das gilt zumindest dann, wenn sie unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit zu begünstigten Zuschlagszeiten gezahlt wird.

    Hintergrund

    Ein Darsteller war bei einer Produktionsgesellschaft angestellt und erhielt als Arbeitsentgelt eine Grundvergütung und eine Theaterbetriebszulage, die 20 % des Bruttoverdienstes betrug. Zunächst bekam der Darsteller jeden Monat die volle Theaterbetriebszulage ausgezahlt. Diese wurde voll versteuert. Im Folgemonat ermittelte der Arbeitgeber, in welchem Umfang die Zulage auf tatsächliche Arbeitszeiten zu begünstigten Zuschlagszeiten entfallen war. Entfiel ein Teil der Zulage auf begünstigte Zeiten, wurde dieser Teil nachträglich steuerfrei gestellt und der Restbetrag voll versteuert. Das Finanzamt behandelte die Zulage dagegen als voll steuerpflichtig.

    Entscheidung

    Das Finanzgericht war der gleichen Ansicht und entschied deshalb, dass das Finanzamt die Theaterbetriebszulage zu Recht voll besteuert hatte.

    Zur Begründung führten die Richter aus: Die Steuerbefreiung für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit setzt voraus, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn und für tatsächlich geleistete Arbeit zu begünstigten Zuschlagszeiten gezahlt werden. Keine begünstigte Zulage liegt dagegen vor, wenn ein Arbeitnehmer, der unregelmäßig zu begünstigten Zuschlagszeiten arbeitet, die Zulage in unveränderter Höhe und definitiv erhält, ohne dass es auf die tatsächliche Arbeitszeit ankommt.

    Dies war hier der Fall. Denn die Theaterbetriebszulage stand der Höhe nach fest, war vertraglich vereinbart und wurde zunächst unabhängig vom Umfang der geleisteten Arbeit zu begünstigten Zuschlagszeiten gewährt. Variabel war lediglich der steuerfreie Anteil der Zulage. Dies genügte aber nicht für eine Anwendbarkeit der Steuerbefreiung.

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