Fragen zu formellen Aspekten der "§ 14c-Steuer": Zu der Frage, warum formelle Anforderungen erfüllt sein sollten, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllen, passt auch der Vorlagebeschluss des österreichischen Bundesfinanzgerichts vom 21.6.2021. Es hat den EuGH gefragt, ob – wenn ein Rechnungsaussteller Mehrwertsteuer allein aufgrund des Ausweises in der Rechnung schuldet (Art. 203 MwStSystRL) – die Berichtigung des Steuerbetrags gegenüber den Rechnungsempfängern unterbleiben kann, wenn einerseits eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen und andererseits die Berichtigung der Rechnungen faktisch unmöglich ist.[30]

Formelles Korrekturerfordernis würde materiellen Anspruch vereiteln: Eine durchaus berechtigte Frage. Hierzu ist anzumerken, dass lt. EuGH jede Art von gem. Art. 203 MwStSystRL geschuldeter Steuer korrigiert werden können muss, so dass sich ein Erstattungsanspruch für den Steuerschuldner ergibt. Bei dem Erstattungsanspruch handelt es sich um einen unionsrechtlich garantierten Anspruch.[31] Dieser materielle Erstattungsanspruch würde aber vereitelt, wenn man auf der (hier unmöglichen) formellen Voraussetzung der Rechnungskorrektur bestehen würde, die in diesem Fall ohnehin eine rein formelle Übung ohne Auswirkungen wäre, da die Rechnungsempfänger als Endverbraucher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.[32]

Verstoß gegen mehrwertsteuerliche Grundsätze: Auch in diesem Fall müsste der EuGH also unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Prinzipien zu dem Ergebnis kommen, dass das Bestehen auf der Durchführung der formellen Korrekturen über das Erforderliche hinausginge und der Herstellung der mehrwertsteuerlichen Neutralität entgegenstünde, so dass es gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit verstieße.[33]

[30] Bundesfinanzgericht Wien v. 21.6.2021 – RV/7100930/2021, Az. beim EuGH: C-378/21. Die Rechnungsausstellerin wendete irrtümlich einen zu hohen Steuersatz an; es steht aber außer Streit, dass die Rechnungsempfänger als Endverbraucher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
[31] Vgl. z.B. EuGH v. 10.4.2008 – C-309/06 – Marks & Spencer plc, UR 2008, 592 Rz. 36.
[32] Wegen der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung der Endverbraucher ist das Steueraufkommen in keinem Fall gefährdet. Die Rechnungskorrektur könnte also auch dann entfallen, wenn sie – anders als im vorgelegten Fall – möglich wäre. Das BFG hätte also seine Frage auf diesen Aspekt beschränken können. Des zusätzlichen Hinweises, dass die "Berichtigung der Rechnungen faktisch unmöglich ist", hätte es nicht bedurft.
[33] Vgl. auch EuGH v. 21.10.2010 – C-385/09 – Nidera Handelscompagnie BV, UR 2011, 27 Rz. 49; EuGH v. 28.7.2016 – C-332/15 – Astone, UR 2016, 683 Rz. 49.

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