Leitsatz

* Mit dem Wegfall des Pauschalierungsbescheids entfällt die Abgeltungswirkung des § 40 Abs. 3 EStG

* Leitsatz nicht amtlich

 

Normenkette

§ 40 Abs. 3 EStG

 

Sachverhalt

Anlässlich einer Außenprüfung beim Arbeitgeber des Klägers wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine LSt-Pauschalierung nicht vorgelegen hatten. Die LSt-Pauschalierung wurde deshalb rückgängig gemacht und die pauschale LSt mit anderen Steuerschulden des Arbeitgebers verrechnet.

Im Anschluss daran änderte das FA die Einkommensteuer-Festsetzung des Klägers nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und erfasste den entsprechenden Bruttoarbeitslohn. Die Klage blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück. Es sei höchstrichterlich bereits geklärt, dass bei einem Wegfall des Pauschalierungsbescheids auch die Abgeltungswirkung des § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG entfalle, da ein pauschalierter Arbeitslohn dann nicht mehr vorhanden sei.

 

Hinweis

Die Vorschriften der §§ 40, 40a und 40b EStG gestatten dem Arbeitgeber, die LSt des Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen zu pauschalieren. Zweck der Pauschalierung ist, die LSt-Erhebung zu vereinfachen. An dem Pauschalierungsverfahren ist der Arbeitnehmer nicht beteiligt.

Rechtsfolge dieser – zum Teil antragsgebundenen – Pauschalierung ist, dass der Arbeitgeber die LSt zu übernehmen hat (§ 40 Abs. 3 EStG, vgl. auch § 40a Abs. 5 EStG und § 40b Abs. 4 Satz 1 EStG). Das heißt, Schuldner der pauschalen LSt wird der Arbeitgeber.

Zwar ist formell die pauschale LSt als Erhebungssteuerschuld des Arbeitgebers ausgestattet. Sie ist jedoch in ihrem Wesensgehalt nichts anderes als eine besonders berechnete LSt. Maßgebend ist die Tatbestandsverwirklichung durch den Arbeitnehmer. Diese – von der Steuer des Arbeitnehmers abgeleitete – LSt übernimmt der Arbeitgeber als eigene Schuld, die sich in seiner Person nicht dem Grunde nach, sondern lediglich der Höhe nach ändert (vgl. auch BFH, Urteil vom 7.2.2002, VI R 80/00, BFH-PR 2002, 220).

Aufgrund dieser Schuldübernahme ordnet der Gesetzgeber in § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG folgerichtig an, dass pauschalbesteuerte Bezüge und die pauschale LSt bei der Veranlagung außer Ansatz bleiben (Abgeltungswirkung).

Umgekehrt: Bei einer nicht dem Gesetz entsprechenden Pauschalierung kann der Arbeitgeber nicht Steuerschuldner werden; die Abgeltungswirkung greift nicht. Deshalb kann der Arbeitnehmer – jedenfalls nach Aufhebung des Pauschalierungsbescheids – in Anspruch genommen werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 19.2.2002, VI B 240/01

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