Kommentar

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und von den Zuwendungen an eine Pensionskasse unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Pauschsteuersatz von 20% der Beiträge und Zuwendungen erheben ( § 40b Abs. 1 EStG; Lohnsteuer-Pauschalierung ). Die Pauschalversteuerung ist jedoch nicht zulässig, soweit die zu besteuernden Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer 3.408 DM im Kalenderjahr übersteigen oder nicht aus dem ersten Dienstverhältnis des Arbeitnehmers bezogen werden ( § 40b Abs. 2 Satz 1 EStG ). Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers werden, wie der BFH nunmehr entschieden hat, nicht aus „seinem ersten Dienstverhältnis” bezogen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse VI vorgelegt hat. Bei der Entschei-dung, ob ein bestimmtes Dienstverhältnis das erste des Arbeitnehmers ist, kann keine Rolle spielen, ob der Arbeitnehmer aus dem anderen Dienstverhältnis, in dem er steht, ebenfalls tatsächlich Zukunftssicherungsleistungen erhält oder seiner Art nach gar nicht erhalten kann. Darauf hat der Gesetzgeber nicht abgestellt. Andernfalls hätte es bestimmen müssen, daß bei zwei bestehenden Dienstverhältnissen aus einem tatsächlich keine Zukunftssicherungsleistungen erbracht werden oder erbracht werden können. Dies hat der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität der Rechtsanwendung aber nicht getan. Statt dessen hat er die Pauschalierung nur im „ersten Dienstverhältnis” zugelassen und in § 38b Satz 2 Nr. 6 EStG bestimmt, wann bei der Einbehaltung von Lohnsteuer vom Arbeitslohn von einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis auszugehen ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.08.1996, VI R 27/96

Anmerkung

Die Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen gem. § 40b EStG ist zwar in erster Linie eine Subventionsnorm. Die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer soll dadurch gefördert werden, daß die Belastung durch Abgaben für diese Art des Arbeitslohns in Grenzen gehalten wird. Der Subventionszweck kann es indes nicht rechtfertigen, auf das Erfordernis der Praktikabilität des Lohnsteuerabzugs und auf die Prüfung der Berechtigung zur Lohnsteuerpauschalierung zu verzichten. Hierauf liefe es jedoch im Ergebnis hinaus, wenn Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Arbeitsverhältnissen pauschal besteuert werden dürfte.

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