(1) Steuerfreie Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen nach § 3 Nr. 10 EStG sind z.B.:

 

1.

das Übergangsgeld nach § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit dessen § 67 Abs. 4 und entsprechende Leistungen auf Grund der Beamtengesetze der Länder, wenn die Leistungen nicht wegen einer planmäßigen Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses gezahlt werden,

 

2.

die Übergangsbeihilfe nach den §§ 12 und 13 und das Übergangsgeld nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,

 

3.

das Entlassungsgeld nach den §§ 52c, 54 Abs. 4, 54b, 55, 70 Abs. 5 und 71 G 131.

 

(2) Dagegen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn:

 

1.

die Ausgleichsbezüge nach § 11a des Soldatenversorgungsgesetzes,

 

2.

das Übergangsgeld nach § 14 des Bundesministergesetzes und entsprechende Leistungen auf Grund der Gesetze der Länder.

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