(1) Steuerfreie Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen nach § 3 Nr. 10 EStG sind z.B.:
1. |
das Übergangsgeld nach § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit dessen § 67 Abs. 4 und entsprechende Leistungen auf Grund der Beamtengesetze der Länder, wenn die Leistungen nicht wegen einer planmäßigen Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses gezahlt werden, |
2. |
die Übergangsbeihilfe nach den §§ 12 und 13 und das Übergangsgeld nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes, |
3. |
das Entlassungsgeld nach den §§ 52c, 54 Abs. 4, 54b, 55, 70 Abs. 5 und 71 G 131. |
(2) Dagegen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn:
1. |
die Ausgleichsbezüge nach § 11a des Soldatenversorgungsgesetzes, |
2. |
das Übergangsgeld nach § 14 des Bundesministergesetzes und entsprechende Leistungen auf Grund der Gesetze der Länder. |
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