Rn. 1

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

§ 3 SolZG legt in seinem Abs 1 in 6 Nr für alle denkbaren Fallgestaltungen die Bemessungsgrundlage für den SolZ fest und bildet damit letztlich die Kernvorschrift des SolZG. Die Beschränkung der Regelung auf VZ ab 1998 bzw auf die Zeit nach dem 01.01.1998 beruht auf der Reduzierung des Steuersatzes für den SolZ ab 1998 von 7,5 % auf 5,5 % der Bemessungsgrundlage (s § 1 SolZG Rn 2 (Mues) und s § 4 SolZG Rn 1 (Mues)).

§ 3 Abs 1 Nr 1 SolZG regelt die Bemessungsgrundlage für StPfl, die zur ESt oder KSt veranlagt werden, wobei § 3 Abs 3–5 SolZG gering verdienende StPfl, die zur ESt veranlagt werden, vom SolZ entlastet (sog Nullzone, s Rn 23ff, die noch durch eine sog Milderungszone gem § 4 S 2 SolZG ergänzt wird – s Erläut zu § 4 SolZG (Mues)).

§ 3 Abs 1 Nr 2 SolZG bestimmt die Bemessungsgrundlage in Vorauszahlungsfällen.

§ 3 Abs 1 Nr 3 bis 5 SolZG betreffen den LSt- und KapSt-Abzug bzw den LStJA.

§ 3 Abs 1 Nr 6 SolZG normiert die Bemessungsgrundlage für beschränkt StPfl beim Steuerabzug nach § 50a EStG.

Wird die Steuer durch den Steuerabzug abgegolten – wie dies beim Steuerabzug für beschränkt StPfl (Nr 6) und in Fällen der AbgSt (§ 32d EStG) der Fall ist –, bleibt es auch bei der Abgeltung für den SolZ (Heuermann in Brandis/Heuermann, § 3 SolZG Rz 1a (Februar 2023); Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 1 SolZG Rz 1 (Juni 2018)).

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