Rn. 5

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

§ 2 Abs 7 S 3 EStG gilt auch für die Festsetzung des SolZ. Besteht während eines Kj sowohl unbeschränkte als auch beschränkte EStPfl, sind nach § 2 Abs 7 S 3 EStG daher die während der beschränkten StPfl erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten EStPfl einzubeziehen.

Auch für den SolZ ist bei einem Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter StPfl während eines VZ nur ein einheitlicher SolZ festzusetzen, der sowohl den SolZ für die Zeit der unbeschränkten als auch für die Zeit der beschränkten StPfl umfasst (Lindberg in Brandis/Heuermann, § 2 SolZG Rz 3 aE (Mai 2020); Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 2 SolZG Rz 3 aE (Juni 2018)).

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