Rn. 27

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich gem § 1 Abs 5 S 2 SolZG der SolZ entsprechend. Die Regelung verdrängt insoweit die Regelung des § 175 Abs 1 Nr 1 AO, nach der ein Steuerbescheid (Folgebescheid) zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist, soweit ein Grundlagenbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird. § 1 Abs 5 S 2 SolZ ist jedoch überflüssig. Ein Verweis auf § 175 Abs 1 Nr 1 AO hätte genügt (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 1 SolZG Rz 31 (Juni 2018)).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge