Rn. 1

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Durch das G zur Einführung eines befristeten SolZ und zur Änderung von Verbrauchsteuer- und anderen G (SolidaritätsG) vom 24.06.1991, BGBl I 1991, 1318 ist erstmals ein SolZ zur ESt und zur KSt eingeführt worden. Die Festsetzung und Erhebung des SolZ nach dem SolidaritätsG war befristet und wurde nur als Zuschlag zur ESt und zur KSt für die VZ 1991 und 1992 erhoben, soweit eine Veranlagung zur ESt oder KSt vorzunehmen war, vgl § 3 SolZG idF SolidaritätsG.

 

Rn. 2

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Mit Art 31 des G zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23.06.1993, BGBl I 1993, 944 hat der Gesetzgeber die Erhebung eines SolZ mit Wirkung ab dem 01.01.1995 wieder eingeführt, nachdem die Erhebung des SolZ nach dem SolidaritätsG ausgelaufen war. Die Erhebung des SolZ war diesmal jedoch zeitlich nicht befristet. In der Gesetzesbegründung findet sich lediglich der Hinweis, dass mittelfristig überprüft werden solle, ob die Erhebung eines SolZ weiterhin erforderlich sei (vgl BT-Drucks 12/4401, 51).

Der BFH geht bisher davon aus, da der Gesetzgeber das SolZG mehrmals geändert und im G zur Senkung des SolZ vom 21.11.1997, BGBl I 1997, 2743 den Zuschlagsatz mit Wirkung ab 1998 von 7,5 % auf 5,5 % abgesenkt hat, dass die Überprüfung des SolZG iRd Änderungsgesetze (stillschweigend) stattgefunden, aber nicht zu einem für die StPfl günstigeren Ergebnis geführt hat (vgl BFH BStBl II 2012, 43; BFH/NV 2011, 1685).

Der zwischen der CDU/CSU und SPD geschlossene Koalitionsvertrag von 2018 sah vor, den SolZ ab 2021 schrittweise abzuschaffen, wobei in einem ersten Schritt ab dem VZ 2021 eine vollständige Entlastung von 90 % der SolZ-Zahler durch eine Anhebung der Freigrenze mit einem fiskalischen Volumen von ca EUR 10 Mrd erfolgen sollte.

Das G zur Rückführung des SolZ 1995 vom 10.12.2019, BGBl I 2019, 2115 hat diese Vorgabe durch die Anhebung der Freigrenzen bei der Bemessungsgrundlage in § 3 SolZG umgesetzt (dazu s § 3 SolZG Rn 23ff (Mues)) und soll darüber hinaus zu einer weiteren – teilweisen und mit steigendem Einkommen abnehmenden – Entlastung von weiteren 6,5 % der SolZ-Zahler durch Streckung der sog Milderungszone (dazu s § 4 SolZG Rn 2ff (Mues)) geführt haben. Durch die Milderungszone wird beim Überschreiten der Freigrenze die Durchschnittsbelastung durch den SolZ fließend an die Normalbelastung iHv 5,5 % herangeführt.

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