Rn. 11

Stand: EL 102 – ET: 11/2013

Durch Einführung der AbgSt werden Einkünfte aus privaten Wertpapierveräußerungen den KapErtr nach § 20 Abs 2 EStG zugeordnet. Um diese KapErtr mit Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerlich verrechnen zu können, wurde eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2013 eingeführt. Die Altverluste dürfen gem § 23 Abs 3 S 9 u 10 EStG weiterhin mit laufenden Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften u mit Erträgen aus Kapitalanlagen iSd § 20 Abs 2 EStG verrechnet werden. Die Verrechnungsmöglichkeit ist auf Veräußerungsgeschäfte beschränkt, eine Verrechnung mit laufenden KapErtr ist daher nicht möglich.

Im Zuge des JStG 2010 (v 08.12.2010, BGBl I 2010, 1786) wurde in § 23 Abs 3 S 9 EStG gesetzlich klargestellt, dass es sich bei Verlusten aus Grundstücksverkäufen und der Veräußerung von anderen WG (außer Wertpapieren), die ab dem 01.01.2009 entstanden sind, nicht um sog Altverluste handelt. Diese können somit nicht mit Gewinnen iSd § 20 Abs 2 EStG verrechnet werden, sondern sind lediglich iRd § 23 EStG nutzbar.

Zur Verlustverrechnung ab 2009 wird auf die Kommentierung des § 20 Abs 6 EStG verwiesen, dazu s § 20 Rn 1500 ff (Schlotter).

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