Rn. 1500

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die Beschränkung der Verrechnung von Verlusten nach § 20 Abs 6 EStG ist neben § 20 Abs 9 EStG Kernbestandteil der schedulen Besteuerung von Einkünften aus KapVerm. § 20 Abs 6 EStG regelt im Einzelnen:

 
S 1: Verluste dürfen grundsätzlich nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (sogenannte Schedulenbesteuerung)
S 2: Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der StPfl in den folgenden VZ aus KapVerm erzielt
S 3: Die Regelung des § 10d Abs 4 EStG ist sinngemäß anwendbar
S 4: Verluste aus privaten Veräußerungen von Aktien iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG dürfen lediglich mit Gewinnen iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG aus Aktienverkäufen verrechnet werden. § 20 Abs 6 S 1 u 2 EStG gelten sinngemäß
S 5: Verluste aus Termingeschäften iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 EStG (insbesondere Optionsgeschäfte) dürfen nur mit Gewinnen iSd § 20 Abs 1 Nr 3 EStG (Termingeschäfte) und mit Erträgen aus sogenannten Stillhaltergeschäften iSd § 20 Abs 1 Nr 11 EStG verrechnet werden
S 6: Verluste aus KapVerm aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung oder Übertragung wertloser WG iSd § 20 Abs 1 EStG auf Dritte oder aus einem sonstigen Ausfall von WG iSd § 20 Abs 1 EStG (zB Aktien, Anleihen, Forderungen) sind auf EUR 20 000 beschränkt
S 7: Verluste aus KapVerm, die der KapSt unterliegen, können nur verrechnet oder die Einkünfte gemindert werden, die der StPfl in den folgenden VZ aus KapVerm erzielt, wenn eine Bescheinigung iSd § 43a Abs 3 S 4 EStG vorliegt

Hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit s Rn 12.

 

Rn. 1501–1502

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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