Rn. 260

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Der Deutsche Bundestag hat – zwecks Umsetzung der Ergebnisse des 14. Existenzminimumberichts und des 5. Steuerprogressionsberichts – das InflAusG am 10.11.2022 verabschiedet, der Bundesrat hat am 25.11.2022 zugestimmt. Wegen erhöhter Inflationsprognosen sind die zunächst vorgesehenen Änderungen des ESt-Tarifs und der Kinderfreibeträge/des Kindergeldes nachträglich noch gemäß der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses aufgestockt worden.

Im Einzelnen ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen im EStG und im SolZG:

§ 32a Abs 1 S 2 Nr 1–3 EStG:

Die Eckwerte des ESt-Tarifs (ausgenommen der Betrag, ab dem der Zuschlag zum Spitzensteuersatz greift) wurden nach rechts verschoben.

Der ESt-Tarif wird ab VZ 2023 geändert, und zwar

  • beträgt der Grundfreibetrag nach Nr 1 10 908 EUR,
  • der untere Tarifbereich nach Nr 2 reicht von 10 909 EUR bis 15 999 EUR,
  • die Progressionszone nach Nr 3 von 16 000 EUR bis 62 809 EUR.
  • Darüber hinaus gilt der Spitzensteuersatz von 42 % unverändert dergestalt, dass ab 277 826 EUR die sog Reichensteuer mit 45 % einsetzt.

Ab VZ 2024 betragen die vorgenannten Grenzen 11 604 EUR, 17 006 EUR und 66 761 EUR. Darüber hinaus gilt der Spitzensteuersatz von 42 % unverändert auch ab 2024.

§ 39a Abs 1 S 1 Nr 7 EStG:

Betrifft Änderungen bei der Eintragung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen bei mehreren Dienstverhältnissen.

§ 39b Abs 2 S 7 EStG:

Zur Berechnung der LSt in den Steuerklassen V und VI werden ab VZ 2023 die Betragsgrenzen von 11 793 EUR auf 12 485 EUR und von 29 298 EUR auf 31 404 EUR erhöht.

Ab 2024 betragen die vorgenannten Grenzen 13 279 EUR und 33 380 EUR.

§ 66 EStG:

Das Kindergeld wird ab dem VZ 2023 für das erste und zweite Kind von 219 EUR um 31 EUR und für das dritte Kind von 225 EUR um 25 EUR auf monatlich einheitlich 250 EUR angehoben.

Für das vierte und jedes weitere Kind beträgt das Kindergeld unverändert 250 EUR monatlich

§ 33a EStG:

Der Unterhaltshöchstbetrag von bisher 9 984 EUR wird in Zukunft durchgehend an die Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG (s vorstehend) angepasst.

§ 3 Abs 3 Nr 1 und Nr 2 SolZG:

Bei Zusammenveranlagung wird die Freigrenze, bis zu der kein SolZ erhoben wird, für den VZ 2023 von 33 912 EUR auf 35 086 EUR angehoben.

Für den VZ 2024 erfolgt eine weitere Anhebung auf 36 260 EUR.

Bei Einzelveranlagung wird die Freigrenze, bis zu der kein SolZ erhoben wird, für den VZ 2023 von 16 956 EUR auf 17 543 EUR angehoben.

Für den VZ 2024 erfolgt eine weitere Anhebung auf 18 130 EUR.

§ 3 Abs 4, 4a und 5 SolZG:

Die für den LSt-Abzug im Einzelnen maßgebenden Beträge werden entsprechend fortgeschrieben.

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