Rn. 259

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 30.11.2022 das JStG 2022 mit 39 Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf beschlossen. Diesem Beschluss hat der Bundestag in 2./3. Lesung am 02.12.2022 zugestimmt. Der Bundesrat hat am 16.12.2022 zugestimmt.

Inhalt des JStG 2022 sind im Wesentlichen erforderliche Anpassungen an EU-Recht, EuGH- und BFH-Rspr. Weiterhin sah der Gesetzgeber Änderungsbedarf zur weiteren Digitalisierung, zur Verfahrensvereinfachung, zur Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit sowie zur Umsetzung des Koalitionsvertrages.

Nachfolgend werden nur die das EStG betreffenden Änderungen dargestellt. Hinzu kommen Änderungen im UStG (ua 0 % für Photovoltaikanlagen gemäß § 12 Abs 3 UStG) und im Berufsrecht (Lohnsteuerhilfevereine betreffend Photovoltaikanlagen: § 4 Nr 11 b StBerG), zudem im BewG, KStG, GewStG, GrStG, GrEStG, Steueroasen-Abwehrgesetz, Einführungsgesetz zur AO, Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln, UmwStG und dem Biersteuergesetz.

Änderungen des EStG im Einzelnen (gilt idR ab dem Tag nach der Verkündung, ansonsten s nachfolgende Einzelhinweise):

§ 3 Nr 11b S 5 EStG:

Nach § 150c SGB XI erhalten Beschäftigte in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und in stationären Hospizen eine monatliche Sonderzulage von bis zu 1 000 EUR, gestaffelt nach der Einrichtungsgröße.

Steuerfrei bei Auszahlungen bis zum 31.05.2023.

3 Nr 14a EStG:

Die anteilige Rente, die aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, wird steuerfrei gestellt und steht netto zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung.

Geltung rückwirkend ab 01.01.2021.

§ 3 Nr 72 EStG:

Steuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW bei reinen Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien und 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien, auch bei überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden. Beim Betrieb mehrerer Anlagen gilt die Steuerbefreiung bis 100 kW (peak) pro StPfl bzw Mitunternehmerschaft. Sie ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.

Werden in einem Gewerbebetrieb nur steuerfreie Photovoltaikeinnahmen erzielt, muss dafür kein Gewinn ermittelt werden. Bei vermögensverwaltenden PersGes führen die steuerfreien Einkünfte nicht zu einer gewerblichen Infektion von Vermietungseinkünften.

Geltung rückwirkend ab 01.01.2022.

§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG:

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind nun auch dann abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Tätigkeit, besteht ein Wahlrecht zwischen dem Abzug der tatsächlichen Aufwendungen und dem Abzug eines monats- und personenbezogenen Pauschalbetrags von 1 260 EUR pro Jahr, zugeordnet vollen Kalendernutzungsmonaten. Entsprechend entfällt die Pauschale für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Muss die Tätigkeit nur tageweise in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, weil den StPfl an den übrigen Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt nur die Homeoffice-Pauschale, s nachfolgend, in Betracht.

Gilt für nach dem 31.12.2022 ausgeübte Tätigkeiten.

§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6c neu EStG:

Die sog Homeoffice-Pauschale wird – entfristet über 2022 hinaus – auf 6 EUR pro Tag angehoben und ist auch abzugsfähig, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Höchstabzugsbetrag von 600 EUR wird auf 1 260 EUR pro Jahr mehr als verdoppelt und ausgeschöpft, wenn die StPfl die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben. Üben sie verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale als auch der Höchstbetrag auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen.

Wird zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit oder einer Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet, ist der Abzug der Tagespauschale neben dem Abzug der sog Entfernungspauschale zulässig.

Ein Abzug ist jedoch nicht möglich, wenn Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden und die Tätigkeit in dieser Wohnung ausgeübt wird und soweit ein Abzug nach § 4 Abs 5 Nr 6b EStG geltend gemacht wird.

Aufwendungen für Arbeitsmittel werden nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten.

Die Homeoffice-Pauschale wird in die WK-Pauschale einbezogen und nicht zusätzlich gewährt.

Nicht abgegolten sind Aufwendungen für Arbeitsmittel.

Gilt für ab 2023 ff in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten,

§ 5 Abs 5 S 2 EStG:

Der Ansatz eines aktiven oder passiven RAP kann unterbleiben, wenn der jeweilige Aufwand/Ertrag die Grenze, welche für GWG gilt, nicht überschreitet. Die Grenze liegt gemäß § 6 Abs 2 S 1 EStG zur Zeit bei 800 EUR. Das Wahlrecht ist einheitlich auszuüben.

Gilt für Wj, die nach dem 31.12.2021 enden.

§ 7 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG:

Der ...

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