Müller, JStG 2022: Zur Konzeption der Tagespauschale – Grundlegende Neugestaltung beim häuslichen Arbeitszimmer und bei der Homeoffice-Pauschale, EStB 2023, 113;

Grotherr, Arbeitszimmeraufwendungen und Homeoffice-Pauschale ab 2023, NWB 2023, 172;

Haupt, Die neue "Tagespauschale" des § 4 Abs 5 Nr 6c EStG – Ein unklares Gesetz und viele neue Fragen zum Kostenabzug für das Homeoffice, DStR 2023, 601;

Heine/Trinks, Die Aufteilung der "Homeoffice-Pauschale" bei mehreren Einkunftsarten, DB 2023, 1050.

Verwaltungsanweisung:

BMF vom 15.08.2023, www.bundesfinanzministerium.de (Ertragsteuerliche Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b und 6c.

 

Rn. 1799a

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die Neuregelung der sog "Homeoffice-Pauschale" (nunmehr als Tagespauschale im Gesetz bezeichnet) führt dazu, dass die bisherige Regelung unter inhaltlichen Änderungen nicht mehr zeitlich begrenzt anzuwenden ist, sondern ab VZ 2023 unbefristet in das EStG aufgenommen wurde (§ 52 Abs 6 S 12 EStG).

Die Neuregelung der Nr 6c des § 4 Abs 5 EStG wurde durch das JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) in das EStG eingefügt. Insgesamt ist der Abzug der Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz auf einen Höchstbetrag von 1 260 EUR (bisherige Regelung sah eine Berücksichtigung von 600 EUR in VZ 2020 bis 2022 vor) im Wj oder Kj für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung der StPfl begrenzt.

Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die StPfl die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben.

Üben StPfl verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale von 6 EUR als auch der Höchstbetrag von 1.260 EUR auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen; die Beträge sind nicht tätigkeitsbezogen zu vervielfachen.

 

Rn. 1799b

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die Anwendung der Neuregelung ab VZ 2023 führt dazu, dass in den Fällen, in denen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der StPfl auch dann die Tagespauschale beanspruchen kann, wenn er am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird (§ 4 Abs 4 S 1 Nr 6c S 2 EStG).

Somit kommt es bei der Berücksichtigung der Tagespauschale nicht darauf an, ob die Aufwendungen für den häuslichen Arbeitsplatz nach den bisherigen Kriterien für die Trennung zwischen beruflichem und privatem Aufwand als beruflich/betrieblich berücksichtigt werden können. Die Pauschale soll der "Flexibilisierung der Arbeitswelt" Rechnung tragen und unnötige Fahrten zur Arbeit und die Schaffung zusätzlichen Arbeitsraums in der häuslichen Wohnung vermeiden (BT-Drucks 20/3879, 78; Loschelder in Schmidt, § 4 Rz 612 (42. Aufl 2023)).

 

Rn. 1799c

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Der StPfl, der die Voraussetzungen für den Abzug tatsächlicher Kosten oder für den Abzug der

Jahrespauschale für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG) erfüllt, kann aus Vereinfachungsgründen zwischen diesen Abzügen und dem Abzug der Tagespauschale wählen. Ein Abzug von tatsächlichen Kosten, Jahres- oder Tagespauschale nebeneinander ist nicht zulässig.

Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen § 4 Abs 5 S 1 Nr 6a EStG oder des § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG vorgenommen wird (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6c S 3 EStG).

 

Rn. 1799d

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6c EStG gilt über den Verweis in § 9 Abs 5 S 1 EStG auch für den WK-Abzug.

 

Rn. 1799e

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

In den VZ 2020 bis 2022 war die Homeoffice-Pauschale auf 600 EUR begrenzt. Daneben gab es nicht die Vergünstigung des § 4 Abs 5 S 1 Nr 6c S 2 EStG (s hierzu JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096; Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 19.06.2022 (BGBl I 2022, 911) und Müller, DStR 2020, 760; 2021, 1079; Witwer, FR 2021, 1019).

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